Bahn: Annullierte Zugfahrt wegen Unwetter

Aufgrund von Unwetter musste ein Autoreisezug von Düsseldorf nach Wien annulliert werden. Nach telefonischer Rücksprache, trat die Betroffene die Reise, wie vom Bahnunternehmen empfohlen, mit dem Auto an. Telefonisch wurde ihr auch die Erstattung etwaiger Hotelkosten zugesichert, falls sie die Fahrt unterbrechen wolle.

Im Nachhinein wurde der Antrag auf Erstattung der Hotelkosten vom Bahnunternehmen allerdings abgelehnt, weshalb sich Frau M. an die apf wandte. Die apf wies das Bahnunternehmen auf die Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Fahrgastrechten hin, die klarstellten, dass ein ausgefallener Zug wie eine Verspätung zu behandeln ist. Aus diesem Grund ist das Bahnunternehmen zur Hilfeleistung (z. B. Getränke, Snacks, notwenige Hotelübernachtung etc.) nach Artikel 18 der EU-Bahnverordnung verpflichtet. Das Bahnunternehmen kam der Aufforderung der apf schließlich nach und überwies Frau M. die Hotelkosten.

Empfehlungen/Hinweise der apf:

  • Informieren Sie sich stets rechtzeitig beim zuständigen Bahnunternehmen, über mögliche Störungen, Zugausfälle bzw. Verspätungen sowie nach der weiteren Vorgehensweise.
  • Notieren Sie sich nach Auskünften/Zusagen des Personals immer Namen und Dienstnummer. 
  • Können Sie eine Zugfahrt aufgrund von Verspätung oder Zugausfall nicht antreten, ist das Bahnunternehmen grundsätzlich verpflichtet Ihnen Hilfeleistung vor Ort (Getränke, Snacks, notwendige Hotelübernachtungen etc.) anzubieten. Sollte das Bahnunternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, heben Sie alle Rechnungen auf, um die entstandenen Kosten tatsächlich nachweisen zu können.

Weitere Informationen zu Zugausfällen finden sie auf der apf-Homepage unter www.passagier.at

Wie geht die apf vor, um zwischen dem Fahrgast und dem Bahnunternehmen zu vermitteln?
Vermittelt wird, indem die apf, nachdem Ihre Beschwerde bei uns eingelangt ist, das Unternehmen kontaktiert. Dabei wird dem Bahnunternehmen die Sachlage kurz geschildert, die rechtlichen Ansprüche dargelegt und mitgeteilt, dass zur Klärung ein Schlichtungsverfahren eröffnet wird. Das Bahnunternehmen hat dann grundsätzlich zwei Wochen Zeit der apf eine Rückmeldung zu senden. Wenn beide Parteien, das heißt Sie und das Bahnunternehmen, den Lösungsvorschlag der apf annehmen, stimmen sie damit einem sogenannten wirksamen außergerichtlichen Vergleich zu. Mit vielen Bahnunternehmen haben wir bereits eine sehr gute Zusammenarbeit aufgebaut. Das ist der Grund warum die apf in den meisten Fällen eine rasche Lösung in wenigen Tagen erzielt.

Auf der apf-Website haben wir alle Informationen über das Schlichtungsverfahren für Sie zusammengefasst.

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