Bahn: Fahrkarten & Kontrollen

Schlichtungsstelle hilft kostenlos und provisionsfrei

Was dürfen Zugbegleiter*innen im Rahmen von „Fahrschein-Kontrollen“ in der Bahn und was sind die Rechte von Fahrgästen dabei – die wichtigsten Fragen dazu, beantworten wir in unserem heutigen Blog-Beitrag.

WIE LANGE MUSS ICH MEINE FAHRKARTE BEHALTEN?

Die Fahrkarte muss bis zum Verlassen des Bahnsteigs am letzten Zielbahnhof aufbewahrt werden. Kontrollen sind nicht nur im Zug, sondern auch am Bahnsteig zulässig.

⇒ Die apf empfiehlt für Reklamationen (z. B. Erstattung) oder Einsprüchen gegen Strafen die Tickets jedenfalls bis zur positiven Erledigung des Anliegens aufzubewahren.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 EisbBFG.

IST ES MÖGLICH JEMANDEN OHNE TICKET BIS ZUM ZUG ZU BEGLEITEN?

Ja.

⇒ Die apf empfiehlt bei Anwesenheit von Kontrollpersonal, diesem möglichst noch vor Betreten des Bahnsteigs dieBegleitfunktion für einen Fahrgast mitzuteilen. Die Beweislast, dass der Bahnsteig nicht nur betreten , sondern auch mit dem Zug gefahren wurde, liegt beim Unternehmen.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 und §14 EisbBFG.

MUSS ICH DEM*DER ZUGBEGLEITER*IN MEIN TICKET ZEIGEN UND MICH AUSWEISEN?

Ja.
Auf Verlangen ist das Ticket vorzuweisen und auch auszuhändigen. Ebenso hat der Fahrgast zur Identitätsfeststellung einen Ausweis vorzuweisen, wenn kein gültiges Ticket vorgewiesen werden kann.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 EisbBFG.

MUSS SICH DER*DIE ZUGBEGLEITER*IN AUSWEISEN?

Ja.
Auf Verlangen ist der*die Zugbegleiter*in verpflichtet sich auszuweisen. Das kann durch einen Ausweis oder durch Angabe einer Dienstnummer erfolgen.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 4 EisbBFG.

BEI EINER KONTROLLE WURDE MEINE FAHRKARTE EINBEHALTEN. IST DAS ZULÄSSIG?

Ja.
Der*die Zugbegleiter*in darf ein Ticket einbehalten, wenn z. B. der Verdacht auf ein ungültiges Ticket besteht. Die Einbehaltung muss aber bestätigt werden, damit im Falle einer geforderten Strafzahlung (Fahrgeldnachforderung) oder einem Gerichtsverfahren ein Beweis durch den Fahrgast vorgelegt werden kann.

⇒ Die apf empfiehlt, sich jedenfalls eine Bestätigung der Einbehaltung der Fahrkarte ausstellen zu lassen.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 5 EisbBFG.

→ Und nicht vergessen: Der Service der apf ist ist immer - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - KOSTENLOS & PROVISIONSFREI!

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