Bahn: Reduktion einer Strafzahlung

Die Reisende konnte, da sie ihre Jahreskarte verloren hatte, diese bei der Kontrolle im Zug nicht vorweisen und erhielt aufgrund dessen eine Strafzahlung. Da sie diese nicht gerechtfertigt empfand wandte sie sich telefonisch an das Kundenservice des Bahnunternehmens, das ihr mitteilte, dass sie einen Einspruch schriftlich vornehmen müsse. Das tat sie kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist von einem Monat.

Kurz darauf erhielt sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, woraufhin sie sich nochmals schriftlich an das Unternehmen wandte. Das Bahnunternehmen bot an die ursprüngliche Forderung von 135 Euro auf 86,50 Euro zu reduzieren. Da das Angebot für die Reisende nicht angemessen erschien reichte Sie Beschwerde bei der apf ein. Die apf vermittelte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens positiv und erwirkte die Reduktion der Strafzahlung auf 13,50 Euro. Die Beschwerdeführerin zeigte sich über die Lösung erfreut und überwies den Betrag.

Tipps und Informationen der apf:

  • Nehmen Sie einen Einspruch schriftlich vor. Dafür haben Sie immer ein Monat lang Zeit.
  • Das Unternehmen muss Ihren Einspruch schriftlich beantworten bevor es ein Inkassobüro einschalten darf.
  • Vor Beantwortung eines innerhalb der Frist eingebrachten Einspruchs dürfen keine Zusatzkosten wie etwa Inkassogebühren verrechnet werden.
  • Bei berechtigtem Einspruch, bei dem nachträglich ein Ticket vorgewiesen werden kann, ist die Höhe der Strafe auf maximal 10 Prozent zu reduzieren.

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