Bus: Fahrgastrechte & Fristen

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In unserem heutigen Blog-Beitrag informieren wir darüber, wann die Bus-Fahrgastrechte gelten, welche Ansprüche man als betroffener Fahrgast  hat und welche Fristen es einzuhalten gilt.

WANN GELTEN DIE BUS-FAHRGASTRECHTE?

Die Rechte von Busfahrgästen sind grundsätzlich vollinhaltlich gültig, wenn:

  • ein Fahrplan veröffentlicht ist und es sich somit um eine Linienbusfahrt handelt.
  • der Ankunfts- oder Abfahrtsort innerhalb der EU (bzw. des EWR) liegt.
  • die Strecke der Buslinie (nicht der einzelnen Fahrt des Fahrgasts) mindestens 250 Kilometer lang ist.

§ Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 2 der Verordnung (EU) 181/2011 und § 32a KflG.


BEDEUTET DAS, DASS WENN DIE GENANNTEN KRITERIEN NICHT ERFÜLLT SIND; KEINE FAHRGASTRECHTE GELTEN?

Nicht unbedingt.

Sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind, gelten zumindest eingeschränkte Fahrgastrechte:

  • bei Linienbusfahrten mit einer Streckenlänge von weniger als 250 Kilometern (Streckenlänge der gesamten Linie, nicht der einzelnen Fahrt des Fahrgasts).
  • bei Linienbusfahrten, wenn der Großteil der Strecke mit mindestens einer Haltestelle außerhalb der EU (bzw. des EWR) zurückgelegt wird (diese Einschränkung gilt nicht mehr in Österreich).
  • im Reisebusverkehr.

§ Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 2 Abs. 2 (Linienbusfahrten mit einer Streckenlänge von weniger als 250 Kilometern) bzw. Abs. 3 (Reisebusverkehr) der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Die Fahrgäste haben demnach u. a. einen Anspruch auf

  • Nichtdiskriminierende Tarife:
    Das Beförderungsunternehmen hat einheitliche Ticketpreise für alle Kundinnen und Kunden, egal welcher Nationalität, festzulegen.
    § Die rechtliche Grundlage ist Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

  • Beförderung von Menschen mit Behinderung:
    Beförderungsunternehmen und Ticketverkaufsstellen dürfen sich nicht aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, diese zu befördern oder ihr ein Ticket oder eine Reservierung auszustellen.
    Ausnahme: wenn die Beförderung aus technischen und sicherheitsbedingten Gründen (z. B. Fahrzeugbauart, unzureichende Infrastruktur) nicht möglich ist.
    § Die rechtliche Grundlage ist Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

  • Entschädigung für Rollstühle und andere Mobilitätshilfen:
    Wird von einem Beförderungsunternehmen oder Busbahnhofbetreiber eine Mobilitätshilfe (z. B. ein Rollstuhl) verloren oder beschädigt, müssen die Reparaturkosten übernommen oder der Wiederbeschaffungswert ersetzt werden.
    § Die rechtliche Grundlage ist Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

  • Informationspflichten und Beschwerdemöglichkeiten:
    Beförderungsunternehmen und Busbahnhofbetreiber sind verpflichtet, Fahrgäste über ihre Rechte, Änderungen im Fahrplan, etc. zu informieren und die Kontaktdaten der Beschwerdestellen, aber auch der Durchsetzungsstelle, bekannt zu geben.
    § Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 24-28 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

 

WELCHE ANSPRÜCHE AUF BETREUUNGS- BZW. HILFELEISTUNG HABE ICH, WENN DER BUS AUSFÄLLT ODER BEI DER ABFAHRT MEHR ALS 90 MINUTEN VERSPÄTET IST?

  • Wenn eine Busfahrt, welche planmäßig über drei Stunden dauern soll, annulliert wird oder eine Abfahrtsverspätung von einem Busbahnhof von mehr als 90 Minuten entsteht, dann sind den Fahrgästen Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit anzubieten, sofern vor Ort vorhanden und möglich.

⇒ Die apf empfiehlt Rechnungen für Mahlzeiten und Erfrischungen, welche selbst organisiert bzw. bezahlt werden müssen, unbedingt aufzubehalten.

  • Ist ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr nötig, muss den Fahrgästen proaktiv durch das Unternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunft organisiert werden. Unternehmen können den Höchstbetrag für Hotelübernachtungen auf 80 Euro pro Person und die Höchstdauer auf zwei Nächte begrenzen.

⇒ Die apf empfiehlt betroffenen Fahrgästen, denen keine Unterkunft proaktiv angeboten wird, unbedingt im ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen bevor eigenständig eine Unterkunft gebucht wird. Muss letztlich tatsächlich selbst eine Unterkunft organisiert und bezahlt werden, empfiehlt die apf auch hier unbedingt Rechnungen und Belege aufzubewahren.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

 

WAS KANN ICH TUN, WENN DER BUS AUSFÄLLT, ÜBERBUCHT ODER BEI DER ABFAHRT MEHR ALS 120 MINUTEN VERSPÄTET IST?

In diesem Fall muss Fahrgästen durch das Unternehmen proaktiv die Wahl angeboten werden auf

  • die Weiterreise zu verzichten, die kostenfreie Rückfahrt antreten und eine (anteilige und gebührenfreie) Erstattung des Fahrpreises beantragen ODER
  • die Fahrt zum ehestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen (ggf. alternativ mit einer anderen Verbindung) fortsetzen.

⇒ Die apf empfiehlt Betroffenen jedenfalls die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen bevor eigenständig Tickets gekauft werden, wenn vom Unternehmen kein Angebot erfolgt. Muss letztlich tatsächlich selbst ein alternativer Transport organisiert werden, empfiehlt die apf unbedingt Rechnungen und Belege aufzubewahren.
⇒ Die apf empfiehlt Reisenden außerdem sich vom Busunternehmen eine Bestätigung über die Busverspätung oder den Busausfall ausstellen zu lassen.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

 

UND HABE ICH AUCH ANSPRUCH AUF EINE ENTSCHÄDIGUNG, WENN DER BUS AUSFÄLLT, ÜBERBUCHT ODER BEI DER ABFAHRT MEHR ALS 120 MINUTEN VERSPÄTET IST?

Nicht unbedingt.

Fahrgäste haben dann Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des ursprünglichen Ticketpreises, wenn das Busunternehmen NICHT die AUSWAHL zwischen Weiterreise und Erstattung des Fahrpreises anbietet. Im Busverkehr gibt es gemäß den Fahrgastrechten keinen Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung, unabhängig davon ob die Verspätung bei der Ankunft oder Abfahrt entstanden ist! Ggf. können schadenersatzrechtliche Ansprüche für andere Nachteile gemäß nationalem Recht beim Busunternehmen geltend gemacht werden. Hier bedarf es jedoch eines Verschuldens seitens des Unternehmens.

⇒ Die apf empfiehlt Betroffenen zu überprüfen, ob sie eine E-Mail oder SMS vom Busunternehmen über Störungen bzw. ggf. ein Angebot über die Erstattung oder Weiterreise mit einer alternativen Verbindung erhalten haben.

Vorzeitige Abfahrt:
Gemäß Europäischer Kommission sollte eine vorzeitige Abfahrt dahingehend ausgelegt werden, dass die Busfahrt als Annullierung interpretiert werden kann, weil sich der Fahrgast in einer vergleichbar unangenehmen Situation befindet. In diesem Fall würden dem Fahrgast die Rechte gemäß Art. 19 ebenfalls zustehen. Für eine rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts ist allerdings ausschließlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

 

HABE ICH AUCH ANSPRÜCHE BEI EINER ANKUNFTSVERSPÄTUNG AM ZIELORT?

Nein.

Im Busverkehr gibt es gemäß den Fahrgastrechten keinen Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung, wenn Fahrgäste am Zielort verspätet ankommen. Ggf. können schadenersatzrechtliche Ansprüche für andere Nachteile gemäß nationalem Recht beim Busunternehmen geltend gemacht werden. Hier bedarf es jedoch eines Verschuldens seitens des Unternehmens.

⇒ Die apf empfiehlt für die Geltendmachung eines Schadens die Beantragung mittels Rechnungen oder sonstigen Nachweisen. Beachten Sie dabei die Voraussetzungen für die Geltendmachung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen bzw. allfällige Verjährungsfristen.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art.22 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

 

ICH HABE MICH AN DAS UNTERNEHMEN GEWANDT, ABER KEINE RÜCKMELDUNG ERHALTEN. SIND HIER FRISTEN EINZUHALTEN?

Ja.

  • Fahrgäste, die eine Beschwerde im Rahmen der Busfahrgastrechte an ein Unternehmen richten wollen, müssen dies binnen drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Beförderung tun (davon ausgenommen sind Schadenansprüche gemäß Artikel 7).
  • Das Unternehmen hat dann einen Monat Zeit, erstmals zu antworten und bekannt zu geben, ob es der Beschwerde stattgibt, sie ablehnt oder sie noch bearbeiten wird. Eine endgültige Antwort muss binnen drei Monaten nach Eingang der Beschwerde gegeben werden.

⇒ Die apf empfiehlt die Beschwerde schriftlich und nachweislich (ggf. Einschreiben, etc.) an das Unternehmen zu richten.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

 

→  Und nicht vergessen: Der Service der apf ist ist immer - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - KOSTENLOS & PROVISIONSFREI!

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