Busverkehr: Wann sind 50 Prozent Entschädigung zu bezahlen?

Nach Ansicht der apf steht Fahrgästen die Entschädigung von zusätzlich 50 Prozent des Ticketpreises immer zu, wenn das Busunternehmen keine Auswahl zwischen Weiterreise und Erstattung des Ticketpreises anbietet. Aus Erfahrung wissen wir, dass diese Auswahl von den Busunternehmen oft nicht gegenüber den Fahrgästen erwähnt wird.

Die Bestimmung der EU-Busfahrgastrechteverordnung (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 181/2011) schien diesbezüglich allerdings nicht ausreichend klar zu sein, darum hat die apf eine Auslegung der EU-Kommission eingeholt. Die EU-Kommission hat die Rechtsansicht der apf bestätigt und die nationalen Durchsetzungsstellen in allen EU-Mitgliedsländern darüber informiert.

Mehr Informationen zu Ihren Rechten im Busverkehr finden Sie auf der Homepage der apf. Hier werden Sie weitergeleitet.

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