Flug: Entschädigung bei Anschlussflügen außerhalb der EU - EuGH stärkt Rechte von Passagieren

Eine Reisende buchte bei Royal Air Maroc einen Flug von Berlin nach Agadir in Marokko, mit Zwischenstopp in Casablanca. Da ihr beim Anschlussflug von Casablanca nach Agadir die Beförderung verweigert wurde, erreichte sie den Zielort rund vier Stunden später als geplant. Allerdings weigerte sich die Fluglinie die Entschädigung zu zahlen, da sie die Auffassung vertrat, dass die Fluggastrechteverordnung auf dem Flug von Casablanca nach Agadir (außerhalb der EU) nicht anwendbar sei.

Das Landgericht Berlin ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auslegung der Fluggastrechteverordnung: Nach Rechtsansicht des Landesgerichtes Berlin war die Anwendbarkeit der Verordnung davon abhängig, ob die beiden Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung gewesen sind, als ein Flug, mit Abflug in einem EU-Mitgliedstaat, anzusehen sind.

Mit Urteil (Rechtssache C 537/17) vom 31. Mai 2018 entschied der EuGH zugunsten der Reisenden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung ist, dass (wie im vorliegenden Fall) Flüge mit Zwischenstopp Gegenstand einer einzigen Buchung sind und ein und denselben Flug mit Anschlussflug (bzw. Anschlussflügen) betreffen.

Im Wortlaut urteilt der Gerichtshof, „…dass diese Verordnung ((EG) Nr. 261/2004) für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst…“ Die Pressemitteilung des EuGH sowie das vollständige Urteil sind unter nachstehenden Links abrufbar.

Auf der apf-Homepage informieren wir Sie über Ihre Rechte bei Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung etc. → www.passagier.at

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