Flug: Annullierung bzw. Flugausfall - Ansprüche nach EU-Recht

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Man möchte verreisen und dann passiert es - der Flug wird gestrichen. Doch was nun? Welche Verpflichtungen ein Flugunternehmen in so einem Fall hat und welche Ansprüche Passagiere geltend machen können - darüber informieren wir in unserem heutigen Blog-Beitrag.

WAS IST EINE SOGENANNTE "ANNULLIERUNG"?

Eine Flugannullierung bzw. ein Flugausfall ist die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert worden ist.
Achtung: Die Stornierung eines Fluges durch einen Passagier selbst ist KEINE Annullierung.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 2 lit l der Verordnung (EG) 261/2004.
 

MEIN FLUG WURDE ANNULLIERT. WIE KOMME ICH NUN ANS ZIEL?

In Fällen von Flugannullierung bzw. Flugausfall hat der Passagier die Wahl zwischen:

  • der Erstattung des Ticketpreises
  • dem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • einer alternativen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • einer alternativen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

⇒ Die apf empfiehlt betroffenen Passagieren, denen keine alternative Beförderung proaktiv angeboten wird, unbedingt im ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen bevor eigenständig Buchungen getätigt werden. Muss letztlich tatsächlich selbst eine alternative Beförderung organisiert und bezahlt werden, empfiehlt die apf unbedingt Rechnungen und Belege aufzubewahren und die Kosten möglichst gering zu halten

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 261/2004).

Zusätzliche Information:

Die von der Europäischen Kommission herausgegebenen Leitlinien erörtern hierzu nochmals, dass ein Luftfahrtunternehmen die Kosten für die anderweitige Beförderung erstatten muss, wenn sie der Verpflichtung zum Angebot einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen nicht nachkommt. Wenn das Luftfahrtunternehmen keine Wahl zwischen Erstattung oder anderweitiger Beförderung anbietet, sondern einseitig beschließt, die ursprünglichen Flugscheinkosten zu erstatten, haben Passagiere Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des neuen Flugscheins unter vergleichbaren Reisebedingungen.

Hat allerdings ein Luftfahrtunternehmen nachweislich einen Fluggast kontaktiert und sich bemüht, ihm die gemäß Artikel 8 verlangten Unterstützungsleistungen zu erbringen, und der Fluggast hat dennoch seine eigenen Vorkehrungen für die anderweitige Beförderung getroffen, dann kann das Luftfahrtunternehmen die Erstattung von angefallenen Mehrkosten verweigern.

Weitere Betreuungsleistungen wie etwa die Verpflegung, kostenlose Telefonate, die Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und müssen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen. Sollte die Fluglinie ihrer Verpflichtung, die Hotel- und Verpflegungskosten zu übernehmen nicht nachkommen, empfiehlt die apf alle Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Kosten nachweisen zu können und rückerstattet zu bekommen.

§ Die rechtliche Grundlage bilden die Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) 261/2004.
 

ICH HABE MICH NACH MEINER FLUGANNULLIERUNG FÜR EINEN ALTERNATIVFLUG ENTSCHIEDEN - HABE ICH IN DER ZWISCHENZEIT ANSPRUCH AUF BETREUUNG?

In diesen Fällen ist die Fluglinie verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie eine kostenfreie Kontaktaufnahme (per E-Mail oder Telefon) zu ermöglichen.

Weitere Betreuungsleistungen wie etwa Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und müssen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen.

⇒ Die apf empfiehlt betroffenen Passagieren, denen keine Verpflegung und/oder Unterkunft proaktiv angeboten wird, unbedingt im ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen bevor eigenständig Ausgaben getätigt werden. Muss letztlich tatsächlich selbst Verpflegung und/oder eine Unterkunft organisiert und bezahlt werden, empfiehlt die apf unbedingt Rechnungen und Belege aufzubewahren und die Kosten möglichst gering zu halten!

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 9 der Verordnung (EG) 261/2004.
 

UND HABE ICH AUCH ANSPRUCH AUF FINANZIELLE ENTSCHÄDIGUNG?

Das ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Es besteht KEIN Anspruch auf Ausgleichszahlung wenn

  • ein Passagier mindestens zwei Wochen vor Abflugdatum nachweislich über die Flugannullierung informiert wurde
  • wenn ein Passagier zwischen 14 und 7 Tage vor Abflug nachweislich über die Annullierung informiert wurde und der angebotene Alternativflug eine Abflugzeit von max. 2 Stunden früher und eine Ankunftszeit von max. 4 Stunden später hat,
  • wenn ein Passagier weniger als 7 Tage vor Abflug nachweislich über die Annullierung informiert wurde und der angebotene Alternativflug eine Abflugzeit von max. 1 Stunde früher und eine Ankunftszeit von max. 2 Stunden später hat.

Das Luftfahrtunternehmen ist durch die rechtzeitige Information der Annullierung (und des Angebots einer anderweitigen Beförderung) aber nur von der Pflicht zur Leistung der Ausgleichszahlung befreit, ein Anspruch auf die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen bleibt allerdings bestehen.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 5 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) 261/2004.
 

MEIN FLUG WURDE GESTRICHEN UND ICH WURDE NICHT ZEITGERECHT BENACHRICHTIGT - WELCHER BETRAG STEHT MIR NUN ZU?

Die Höhe der sogenannten Ausgleichszahlung hängt dabei von der jeweils gebuchten Strecke ab:

  • bei Flügen bis zu 1.500 km: 250 Euro
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km: 400 Euro
  • bei Flügen von 1.500 km bis 3.500 km (nicht innerhalb der EU): 400 Euro
  • Bei Flügen über 3500 km (nicht innerhalb der EU): 600 Euro

Die Flugstrecken sind nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln. Bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen ist nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel heranzuziehen.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs 1 und 4 der Verordnung (EG) 261/2004.
 

DAS FLUGUNTERNEHMEN HAT MICH INFORMIERT, DASS SIE DIE AUSGLEICHSZAHLUNG LEISTEN - ABER MÖCHTEN DEN BETRAG UM DIE HÄFTE REDUZIEREN. DARF DAS DENN SEIN?

Bietet die Fluglinie einen Alternativflug an, kann die Ausgleichszahlung um 50 Prozent gekürzt werden, wenn die Ankunftszeit des Alternativflug nicht später als

  • zwei Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt (gilt bei Flugentfernungen von 1.500 km oder weniger).
  • drei Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt (gilt bei innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei internationalen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km).
  • vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt (gilt bei allen Flügen ab einer Entfernung von 3.500 km).

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs 2 der Verordnung (EG) 261/2004.
 

MEIN FLUG KAM INNERHALB KEINER DER ANGEFÜHRTEN RAHMENZEITEN AN - DIE AIRLINE WEIGERT SICH ABER TROTZDEM MIR DIE AUSGLEICHSZAHLUNG ZU GEBEN. IST DAS ZULÄSSIG?

Eine Ausgleichszahlung kann z.B. dann entfallen, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004.
 

WAS IST EIN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTAND?

Das lesen Interessierte am besten in unserem Blog-Beitrag vom 09.03.2022, "FLUG: WAS IST EIN SOGENANNTER „AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTAND“, nach.

 

→  Also immer daran denken: Der Service der apf ist für Passagiere immer - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - KOSTENLOS & PROVISIONSFREI!

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