Zuständigkeiten der apf im Flugverkehr

Grundsätzlich kann sich jeder Passagier an die apf wenden, wenn der betroffene Flug 

  • aus Österreich abfliegt,
  • aus einem EU-Mitgliedsland abfliegt und in Österreich landet,
  • von einer österreichischen Airline innerhalb von EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wird,
  • aus einem Drittstaat abfliegt und in einem EU-Mitgliedstaat landet und mit einer österreichischen Airline durchgeführt wird oder 
  • aus einem Drittstaat abfliegt und in Österreich landet und mit einer Airline, die ihre Hauptniederlassung in einem EU-Mitgliedsland hat, durchgeführt wird.

Liegt die Zuständigkeit bei einer anderen NEB, übernimmt die apf die Weiterleitung des Falles an die jeweils zuständige Behörde, wenn dies vom Passagier gewünscht wird. Einige Durchsetzungsstellen bearbeiten jedoch keine Individualbeschwerden. Dazu sind sie gemäß EuGH-Judikatur auch nicht verpflichtet. Mehrere Durchsetzungsstellen führen zwar individuelle Verfahren durch, diese enden jedoch nicht zwangsläufig mit einem Schlichtungsergebnis (wie bei der apf), sondern allenfalls mit einem Bußgeld, das die Airline an die Durchsetzungsstelle zu leisten hat.

Da eine Weiterleitung in solchen Fällen für Passagiere oftmals nicht die ideale Lösung ist, weil die Verfolgung ihrer Ansprüche dadurch nicht erleichtert wird, empfiehlt die apf – soweit vorhanden und bekannt – auch die jeweils zuständige Schlichtungsstelle, an die sich der Passagier wenden kann.

Auf der Homepage der apf haben wir Ihre Rechte im Flugverkehr für Sie zusammengetragen. Klicken Sie hier um weitergeleitet zu werden...

Haben Sie noch keine Beschwerde direkt bei der Fluglinie eingebracht finden Sie auf der Homepage der apf Musterbriefe die Sie auf Ihren individuellen Fall anpassen und an die Fluglinie senden können. Hier geht es zu den Musterbriefen für Flugverspätung, Flugannullierung, Flugüberbuchung/Nichtbeförderung und Downgrade/Herabstufung.

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