Rechte von Menschen mit Behinderung im Bahnverkehr

Welche Pflichten haben Unternehmen? Müssen Hilfeleistungen angemeldet werden?

Bahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sind EU-rechtlich verpflichtet, die Zugänglichkeit des Bahnsystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität bestmöglich zu gewähren bzw. insbesondere bei neuer Infrastruktur zu verbessern.

Zusätzlich verlangt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), dass öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich barrierefrei zugänglich sein müssen.

Grundsätzlich müssen Bahnunternehmen Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität befördern. Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität haben das Recht, im Zug und auf Bahnhöfen mit Personal, kostenlose Hilfeleistungen in Anspruch zu nehmen (etwa beim Ein-, Aus- und Umsteigen, etc.).

Auf Bahnhöfen ohne Personal sind Hilfeleistungen nicht gewährleistet. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor Reiseantritt zu erkundigen, ob Ihnen auf Ihrem gewünschten Start- und Zielbahnhof die entsprechenden Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt bzw. welche Alternativen angeboten werden können.

Informationen über die Zugänglichkeit von Bahnhöfen, Haltestellen und Zügen erhalten Sie von den Bahnunternehmen, dem bahnhofsbetreibenden Unternehmen oder Ihres Reisebüros. Für den Anspruch auf Hilfeleistungen ist kein Nachweis vorzulegen.

Verweigerung der Beförderung

Die Beförderung darf vom Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich und unter Angabe von Gründen die Ablehnung zu erklären.
 

Anspruch auf Fahrkarten ohne Aufpreis

Außerdem besteht Anspruch auf Fahrkarten ohne Aufpreis. Manche Bahnunternehmen bieten ab einem gewissen Behinderungsgrad bzw. durch das Vorweisen eines Behindertenausweises vergünstigte Tickets an (z. B. ab einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bei der ÖBB Personenverkehr). Eine rechtliche Verpflichtung für verbilligte Fahrkarten gibt es für Unternehmen jedoch nicht.
 
Bahnunternehmen sind verpflichtet, erforderliche Mobilitätshilfen (Rollstuhl, Gehhilfe, Rollator, etc.) sowie Blinden- bzw. Serviceführhunde zu befördern.
 

Anmeldung der Hilfeleistung 24 Stunden vor Reiseantritt

Damit Fahrgäste mit Behinderung bzw. eingeschränkter Mobilität optimal betreut werden können, ist es notwendig, dass Fahrgäste die benötigten Hilfeleistungen 24 Stunden vor Reiseantritt anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrt am Bahnhof einfinden (maximal 60 Minuten und mindestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit).
 

Manche Bahnunternehmen bieten kürzere Anmeldezeiten an. Mehr Information zum Mobilitätsservice der ÖBB-Personenverkehr finden Sie unter https://www.oebb.at/de/reiseplanung-services/barrierefrei-reisen/mobilitaetsservice.
Sämtliche Kontaktmöglichkeiten der Bahnunternehmen in Österreich finden Sie unter https://www.apf.gv.at/de/kontakt-beschwerdestellen-bahn-apf.html.

Eine einzige Meldung für pro Fahrt reicht aus. Solche Meldungen werden an alle an der Beförderung der Person beteiligten Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber weitergeleitet. Ungeachtet dessen empfiehlt die apf allen beteiligten Unternehmen die Reisedaten (Fahrplan und Bahnhöfe, an denen Hilfeleistungen benötigt werden) bekannt zu geben. Etwa bei Fahrten, die aus mehreren Teilstrecken bestehen, die von verschiedenen Unternehmen bedient werden.

Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen

Sollten Rollstühle, Rollatoren, Gehhilfen, Assistenzhunde oder andere Mobilitätshilfen beschädigt oder verletzt werden, so haftet das Unternehmen für den Verlust, die Beschädigung bzw. die Verletzung und muss Schadenersatz leisten. Dies gilt dann, wenn der Schaden vom Bahnunternehmen bzw. Bahnhofsbetreiber verursacht wurde.
 
Der Schadenersatz umfasst die Kosten für den Ersatz oder die Reparatur der beschädigten Mobilitätshilfe bzw. die Behandlungs- oder Wiederbeschaffungskostet des Assistenzhundes.
 
Das Unternehmen muss zügig alle zumutbaren Bemühungen vornehmen, um einen sofort benötigten (vorübergehenden) Ersatz für beschädigte Mobilitätshilfen bzw. verletzte Assistenzhunde zur Verfügung zu stellen.

 
Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Grundlagen sind Art 21ff der Verordnung (EU) 2021/782, die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
 
Diskriminierungen
In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, empfiehlt die apf, Kontakt zum Sozialministeriumservice (www.sozialministeriumservice.at) aufzunehmen. Auch dort ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die als Vorstufe zu einem allfälligen Gerichtsverfahren anzurufen ist.