apf informiert: Flugunregelmäßigkeiten durch NATO-Übung zu erwarten

Wien. Die großräumigen Sperren des deutschen Luftraumes im Zuge der NATO-Übung „Defender 2023“ könnten europaweit zu Unregelmäßigkeiten in der zivilen Luftfahrt führen. Linienflugzeuge können den gesperrten Luftraum zum Zeitpunkt der Manöver nicht nutzen und werden voraussichtlich umgeleitet. Dies betrifft aus österreichischer Sicht hauptsächlich Reisende von/nach Deutschland, die Benelux-Staaten, die Britischen Inseln und Skandinavien.

Man sei von Seiten der deutschen Luftwaffe bemüht, die Beschränkungen für den zivilen Flugverkehr so gering wie möglich zu halten. Medien berichten übereinstimmend, dass während der Übung täglich für ca. zwei Stunden in den Luftübungsräumen in Nord-, Süd und Ostdeutschland kein Flugverkehr möglich sein wird. Durch die Umfliegung der Übungsgebiete und die Luftraumsperren ist mit Verspätungen und Flugausfällen zu rechnen.

Rechte bei Flugausfällen:

Sollte ein Flug aufgrund der NATO-Übung ausfallen, so haben Reisende u.a. das Recht auf eine Ersatzbeförderung, ggf. auf eine Rückerstattung der Flugkosten, Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen.

Airlines sind verpflichtet die Reisenden ehestmöglich weiterzubefördern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Strecke nicht nur von einem Luftfahrtunternehmen bedient wird und alternative Beförderungen (Bus, Zug) möglich wären. Wenn die Airline ihrer Verpflichtung der Weiterbeförderung nicht nachkommt, können Passagiere auch selbstständig eine vergleichbare alternative Reisemöglichkeit buchen. Die Mehrkosten einer solchen Beförderung müssen dann von der Airline getragen werden. Selbst wenn also aufgrund der NATO-Übung keine Flugzeuge starten können, ist möglicherweise auch eine Bahn-Verbindung eine zumutbare Alternative.

Auch eine Ausgleichszahlung kann Passagieren im Falle einer kurzfristigen Annullierung zustehen – diese beträgt zwischen 250 und 600 Euro und richtet sich nach der Flugstrecke.

Rechte bei Verspätungen:

Sollte ein Flug aufgrund der NATO-Übung mehr als drei Stunden verspätet am Zielort eintreffen, so steht Fluggästen ggf ebenso eine Ausgleichszahlung zu. Dieses richtet sich nach der geflogenen Strecke und beträgt zwischen 250 und 600 Euro – unabhängig von den Kosten des Flugscheines.

Ist die NATO-Übung ein „außergewöhnlicher Umstand“?

Sofern „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, sind Airlines von der verpflichtenden Leistung von Ausgleichszahlungen befreit.

Eine Airline muss zunächst alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Verspätung möglichst gering zu halten – ist dies aus Gründen, die die Airline nicht beeinflussen kann, nicht möglich, so spricht man von einem außergewöhnlichen Umstand.

Ob die NATO-Übung, in diese Kategorie fällt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Fluglinie hat, sofern sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, diesen auch nachzuweisen.

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