Schiffs-Passagierrechte

Für welche Schiffsreisen gelten die EU-Passagierrechte?

Die Rechte von Schiffspassagieren sind grundsätzlich gültig, wenn:

  • der Einschiffungshafen innerhalb der EU liegt,

  • sich der Ausschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet sofern der Verkehrsdienst von einem Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erbracht wird oder

  • es sich bei der Reise um eine Kreuzfahrt handelt, bei welcher der Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt.

  • Kreuzfahrten sind nur teilweise umfasst, hier gelten nicht alle Bestimmungen der Verordnung.

Nicht erfasst sind:

  • Reisen auf Schiffen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind, deren behördlich vorgeschriebene Mindestbesatzung aus höchstens drei Personen besteht oder die eine Gesamtstrecke von weniger als 50m (einfache Fahrt) zurücklegen.

  • Ausflugs- oder Besichtigungsfahrten sowie Schiffe ohne mechanischen Antrieb.

Rechtliche Grundlage ist Art. 2 der Verordnung (EU) 1177/2010.

Die apf ist dann zuständig, wenn es sich um eine Schiffsfahrt von, nach oder innerhalb Österreichs handelt bzw. das betroffene Unternehmen seinen Sitz in Österreich hat.

Information zur apf

Bericht der Nationalen Durchsetzungsstelle gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010

Die Nationale Durchsetzungsstelle für den Schiffsverkehr wurde durch das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier - und Fahrgastrechte (BGBl. I 61/2015) am 28.05.2015 eingerichtet. Sie ist Teil der Agentur für Passagier - und Fahrgastrechte („apf“), die eine Abteilung der Schienen-Control GmbH ist. Da die apf noch nicht lange existiert, waren zum Berichtsstichtag 01.06.2015 noch keine Beschwerden eingegangen. Weitere Informationen, etwa zu Verfahrensweise, oder zum Zugang zu Verfahren, entnehmen Sie bitte unserer Homepage.