Bahn: Annullierte Zugfahrt wegen Unwetter
von Jürgen Vogl
Im Nachhinein wurde der Antrag auf Erstattung der Hotelkosten vom Bahnunternehmen allerdings abgelehnt, weshalb sich Frau M. an die apf wandte. Die apf wies das Bahnunternehmen auf die Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Fahrgastrechten hin, die klarstellten, dass ein ausgefallener Zug wie eine Verspätung zu behandeln ist. Aus diesem Grund ist das Bahnunternehmen zur Hilfeleistung (z. B. Getränke, Snacks, notwenige Hotelübernachtung etc.) nach Artikel 18 der EU-Bahnverordnung verpflichtet. Das Bahnunternehmen kam der Aufforderung der apf schließlich nach und überwies Frau M. die Hotelkosten.
Empfehlungen/Hinweise der apf:
- Informieren Sie sich stets rechtzeitig beim zuständigen Bahnunternehmen, über mögliche Störungen, Zugausfälle bzw. Verspätungen sowie nach der weiteren Vorgehensweise.
- Notieren Sie sich nach Auskünften/Zusagen des Personals immer Namen und Dienstnummer.[nbsp]
- Können Sie eine Zugfahrt aufgrund von Verspätung oder Zugausfall nicht antreten, ist das Bahnunternehmen grundsätzlich verpflichtet Ihnen Hilfeleistung vor Ort (Getränke, Snacks, notwendige Hotelübernachtungen etc.) anzubieten. Sollte das Bahnunternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, heben Sie alle Rechnungen auf, um die entstandenen Kosten tatsächlich nachweisen zu können.
Weitere Informationen zu Zugausfällen finden sie auf der apf-Homepage unter www.passagier.at