apf informiert: Zum Tag der Menschen mit Behinderung – Kennen Sie Ihre Fahrgastrechte

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte informiert zu Rechten beim Bahn-Streik

Welche Pflichten haben Bahnunternehmen?

Eisenbahnunternehmen wie die ÖBB Personenverkehr, die WESTbahn, die Wiener Lokalbahn, etc. und Bahnhofsbetreiber wie die ÖBB Infrastruktur sind nach EU-Recht (Verordnung (EG) 1371/2007) verpflichtet, die Zugänglichkeit der Bahn-Einrichtungen bestmöglich zu gewähren. Öffentliche Verkehrsmittel sollten lt. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) bereits seit 2016 barrierefrei zugänglich sein.

Zudem muss das Personal an den Serviceeinrichtungen bzw. im Zug kostenlos Hilfeleistungen, etwa bei Zu- und Ausstieg, zur Verfügung stellen.

Für die Beförderung, etwa von Personen im Rollstuhl, darf auch kein Aufpreis verlangt werden.

Auf Passagier-Seite ist es hingegen wichtig, die benötigten Hilfeleistungen 48 Stunden vor Reiseantritt anzumelden und sich rechtzeitig am Bahnhof einzufinden. Aber: Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

Wie ist die Situation im Flugbereich?

Analog zur Bahn gilt auch für Airlines eine Beförderungspflicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Dies schließt auch medizinische Geräte und Mobilitätshilfen, wie Rollstühle oder Begleithunde mit ein.

Um die Mitnahme und bestmöglichen Service zu garantieren ist es auch hier wichtig, 48 Stunden vor Abflug den Bedarf an Assistenzleistungen der Airline mitzuteilen. Damit wird sichergestellt, dass die Betreuungsleistungen am Flughafen verfügbar sind.

Für Begleitpersonen von Menschen mit eingeschränkter Mobilität muss die Airline zudem nach Möglichkeit einen benachbarten Sitzplatz im Flugzeug zuweisen. Um diese Leistung sicherzustellen ist es wichtig, bereits bei der Buchung den Betreuungsbedarf anzumelden.

Sollte eine Mobilitätshilfe bei einer Bahn- oder Flugreise beschädigt werden, haftet das verantwortliche Unternehmen (Bahnunternehmen, Airline, Bahnhof-/Flughafen-Betreiber) für den Wiederbeschaffungswert bzw. die Reparaturkosten.

Sollten Ihre Rechte im Bahn-, Bus-, Flug-, oder Schiffsverkehr nicht eingehalten werden und das befördernde Unternehmen nicht innerhalb von einem Monat (Bahn) bzw. 6 Wochen (Flug) zufriedenstellend antworten, so steht Ihnen der Weg zur apf als kosten-, und provisionsfreier Schlichtungsstelle offen.

Weiterführende Informationen finden Sie unter www.passagier.at

Bahn: https://www.apf.gv.at/de/menschen-mit-behinderung-bahn-apf.html

Bus: https://www.apf.gv.at/de/menschen-mit-behinderung.html

Flug: https://www.apf.gv.at/de/menschen-mit-behinderung-flug.html

Schiff: https://www.apf.gv.at/de/rechte-menschen-behinderung-schiff-apf.html

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