Gut zu wissen im Flugverkehr...
von Jürgen Vogl
Zwar werden beispielhaft politische Instabilität, die Flugsicherheit beeinträchtigende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks erwähnt, zahlreiche weitere Definitionen ergeben sich jedoch nur aus der Judikatur zur Verordnung. Dabei wurden vor allem typische Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Aschewolken nach Vulkaneruptionen) und die Einwirkung von Dritten (z. B. Sabotageakte und terroristische Handlungen) sowie die Folgen von randalierenden Fluggästen und medizinischen Notfällen in die Liste der außergewöhnlichen Umstände aufgenommen. Ferner gelten infrastrukturell bedingte Situationen wie z. B. Kapazitätseinschränkungen an Flughäfen oder Beschränkungen durch Luftsicherungsbehörden als außergewöhnliche Umstände. Die Erklärung: Sie können zwar immer wieder auftreten, liegen allerdings eindeutig außerhalb der Einflusssphäre und damit der Verantwortung der Fluglinie.[nbsp]
Technische Probleme stellen in aller Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Grund ist, dass es bei komplexen Maschinen – wie modernen Flugzeugen – stets zum Auftreten technischer Probleme kommen kann. Darum sei laut EuGH davon auszugehen, dass sogar unerwartet auftretende technische Vorkommnisse beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit sind und das Unternehmen daher solchen Problemen regelmäßig gegenübersteht. In diesem Sinne ist auch eine Kollision eines Flugzeuges am Boden mit einem Vorfeldfahrzeug kein außergewöhnlicher Umstand.