Taxifahrten und Übernachtungen im Bahnverkehr

Fahrgäste, die von Verspätungen, Zugausfällen oder Zugräumungen betroffen sind und aufgrund dessen ihr Reiseziel nicht mehr erreichen, haben Anspruch auf Hilfeleistungen seitens des Bahnunternehmens. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch eine Zugverspätung oder einen Ausfall der letzte Anschlusszug verpasst wird und die Fahrgäste an einem (Umsteige-)bahnhof „stranden“.

Taxinutzung und Hotelübernachtungen bei Bahnreisen

In solchen Fällen kann im Nah- und Regionalverkehr eine Taxifahrt in Anspruch genommen werden. Die Kosten für einen solchen Transport dürfen nach der Novellierung des Fahrgastrechtegesetzes nicht mehr als 65 Euro (vormals 50 Euro) betragen. Wichtig für Fahrgäste ist, dass Taxifahrten zunächst in Abstimmung mit dem Bahnunternehmen erfolgen sollten. Von der ÖBB-Personenverkehr AG werden etwa Taxi-Gutscheine ausgegeben. Falls vor Ort keine Ansprechperson verfügbar ist oder keine Möglichkeit zur Fortsetzung der Reise (z. B. durch einen anderen Zug oder Bus) besteht, können Fahrgäste auch selbstständig ein Taxi nehmen. Im Anschluss können diese Ausgaben beim Bahnunternehmen zur Rückerstattung eingereicht werden. Dabei ist es wichtig, eine Rechnung vorzuweisen. Ist die Nutzung einer alternativen Beförderung nicht möglich, so kann auch eine Übernachtung in Anspruch genommen werden. Im Nah- und Regionalverkehr gilt hier eine gesetzlicher Höchstbetrag von 100 Euro (vormals 80 Euro).

Bei der Nutzung von Zügen des [nbsp]Fernverkehrs (z. B. Wien – Klagenfurt) gibt es anhand der Fahrgastrechte keine Höchstgrenze für die Übernahme von Taxi- oder Hotelkosten. Die Kosten sollten aber so niedrig wie möglich gehalten werden. Auch in diesen Fällen empfiehlt die apf, zunächst mit dem Bahnunternehmen Kontakt aufzunehmen (Personal vor Ort, Hotline). Sollte das Bahnunternehmen nicht erreichbar sein, so können Fahrgäste eigenständig ein Hotel buchen. Die Kosten dafür müssen beim Bahnunternehmen eingereicht werden. Für die Fortsetzung der Reise am nächsten Tag wird die Gültigkeit des Fahrscheines entsprechend verlängert.

Auch Besitzerinnen und Besitzern des KlimaTicket oder anderen Zeitkarten stehen diese Leistungen zu. Empfehlenswert ist in solchen Fällen, dass die gewünschte Verbindung entsprechend dokumentiert wird (z. B. durch Fotos, Videos, Reservierungen oder weitere Buchungen).

Speisen und Getränke ab 60 Minuten Verspätung

Verspätungen können den gesamten Reiseplan durcheinanderbringen. Insbesondere, wenn man an einem Umsteigebahnhof „strandet“. Grundsätzlich stehen ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zu, sofern diese vor Ort vorhanden oder lieferbar sind. Dies gilt sowohl für die Fahrt im Zug oder den Aufenthalt an einem Bahnhof. Sollte keine Hilfeleistung erbracht werden, können sich Fahrgäste auch selbst versorgen. In diesem Fall müssen die Rechnungen beim Unternehmen zu Erstattung eingereicht werden.

Unterstützung durch die apf

Sollte das Bahnunternehmen die Ansprüche in den oben genannten Fällen nicht anerkennen, können sich Reisende kostenlos an die apf wenden. Die apf hilft, die fahrgastrechtlichen Ansprüche durchzusetzen und steht beratend zur Seite.

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