Außergewöhnlicher Umstand

Wird ein Flug annulliert, also durch das Flugunternehmen gestrichen, oder kommt mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Zielort an, wird gemäß EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich eine Ausgleichszahlung fällig.

Nicht selten berufen sich Airlines dann auf „außergewöhnliche Umstände“, welche sie von ihrer Zahlungspflicht befreien.

Was macht einen „außergewöhnlichen Umstand“ aus?

Die EU-Fluggastrechteverordnung erklärt wie folgt: „…Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ und weiter „Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

§ Die Rechtliche Grundlage sind die Erwägungsgründe 13 und 14 der Verordnung (EG) 261/2004.

Und welche Ereignisse gelten nun tatsächlich als „außergewöhnlicher Umstand“?

Es sind einige Ereignisse in der Verordnung selbst aufgezählt (wie bspw. politische Instabilität) aber eine genaue Auflistung aller möglichen Vorkommnisse ist der Verordnung nicht zu entnehmen.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in einigen Fällen für Klärung gesorgt. Beispielsweise wurde durch solche höchstgerichtlichen Urteile ein Vogelschlag, Beschädigung eines Flugzeugreifens durch auf der Landebahn liegende Fremdkörper oder auch aggressive Fluggäste („unruly passenger“) als außergewöhnlicher Umstand eingestuft

immer unter der Voraussetzung, dass die Airline alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen trifft um die Verspätung möglichst gering zu halten.

§ Die Rechtliche Grundlage bilden die EuGH Entscheidungen C-315/15 „Pešková u.a./Travel Service a.s.” vom 04.05.2017, C-501/17 „Germanwings/Pauels“ vom 04.04.2019 und C-74/19 „Heger – L.E./TAP“ vom 11.06.2020.

Woher weiß ich, als betroffener Passagier, dann ob der Grund für mein Flugproblem nun ein „außergewöhnlicher Umstand“ ist?

Wichtig ist zu wissen, dass es nicht reicht, wenn ein Flugunternehmen das Vorliegen von einem „außergewöhnlichem Umstand“ behauptet.

Das Luftfahrtunternehmen muss nachweisen, dass

  • ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt,
  • die Annullierung oder große Verspätung auf einen solchen zurückgeht und
  • es alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Folgen der Annullierung (oder großen Verspätung) ergriffen hat.

§ Die rechtliche Grundlage bilden die Urteile des HG Wien GZ 1 R 56/20m vom 04.05.2020, des LG Korneuburg GZ 21 R 23/19h vom 24.02.2019 und des LG Korneuburg GZ 22 R 73/20w vom 28.05.2020.

Und wie finde ich nun tatsächlich heraus, ob die Airline zahlen muss oder nicht?

Ganz einfach: Wenn die Ausgleichszahlung beim Flugunternehmen schriftlich gefordert wurde und die Airline die Zahlung ablehnt, weil in „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt, diesen aber nicht nachweist – dann reicht man einfach einen Antrag bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) ein.

Airlines haben eine Mitwirkungspflicht bei den Schlichtungsverfahren der apf und müssen der apf alle relevanten Nachweise zur Prüfung des Falles vorlegen.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 139a in Verbindung mit § 169 Luftfahrtgesetz

Worauf habe ich Anspruch, wenn die Airline einen „außergewöhnlichen Umstand“ nachweisen kann?

Kann sich das Luftfahrtunternehmen auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ berufen und diesen auch nachweisen, so ist es von der Pflicht zur Leistung der Ausgleichszahlung befreit, der Anspruch auf die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (Ticketkostenrückerstattung, anderweitige Beförderung zum Endziel, Verpflegung, Hotelunterbringung) bleibt allerdings bestehen.

⇒ Die apf empfiehlt betroffenen Passagieren, denen keine Verpflegung und/oder Unterkunft proaktiv angeboten wird, unbedingt im ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen bevor eigenständig Ausgaben getätigt werden. Muss letztlich tatsächlich selbst eine Unterkunft und/oder Verpflegung organisiert und bezahlt werden, empfiehlt die apf unbedingt Rechnungen und Belege aufzubewahren.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) 261/2004 in der Auslegung des EuGH (Entscheidung vom 31.01.2013, C-12/11 „McDonagh/Raynair“).

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