FLUG: EUGH-ENTSCHEIDUNG: BEI EINHEITLICHER BUCHUNG KEIN ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG WENN DAS ENDZIEL ZUR PLANMÄSSIGEN ANKUNFTSZEIT MIT GEBUCHTEM ANSCHLUSSFLUG ERREICHT WIRD

Mit Urteil vom 30.04.2020 (Rechtssache C-191/19) entschied der Europäische Gerichtshof über die Frage, ob Anspruch auf Ausgleichzahlung besteht, wenn Passagiere von einem Teilflug – dem Zubringerflug – gegen ihren Willen umgebucht werden und deshalb später am Zwischenziel ankommen, jedoch den gebuchten Anschlussflug antreten können und pünktlich das letzte Endziel gemäß Buchung erreichen…

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte einen Flug (durchgeführt von Air Nostrum) von Jerez de la Frontera (Spanien) nach Madrid (Spanien) mit einem Anschlussflug nach Frankfurt am Main (Deutschland) gebucht. Der Flugreise lag eine einheitliche Buchung zugrunde.

Die Buchung der Passagierin wurde gegen deren Willen geändert – sie wurde auf einen anderen Zubringerflug umgebucht, welcher ihr jedoch den planmäßigen Anschlussflug zum Endziel ermöglichte. Der eigentlich gebuchte Zubringerflug fand allerdings statt.

Die Reisende forderte daraufhin eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung von Air Nostrum.

Letztlich wurde der Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Im Wortlaut urteilt der Gerichtshof:

„…ist dahin auszulegen, dass einem Fluggast, der für einen Flug mit Anschlussflug über eine einzige Buchung verfügt, keine Ausgleichszahlung zusteht, wenn seine Buchung gegen seinen Willen geändert wurde mit der Folge, dass er den ersten Teilflug seiner gebuchten Beförderung nicht antrat, obwohl dieser Flug durchgeführt wurde, und dass er auf einen späteren Flug umgebucht wurde, der es ihm ermöglichte, den zweiten Teilflug seiner gebuchten Beförderung anzutreten und damit sein Endziel zur planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

In unseren FAQs informieren wir Sie über Ihre Rechte bei Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung etc.

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