Bahn: Ausfall des Liegewagens – stattdessen nur Sitzplätze

Eine Familie wollte von Wien nach Berlin Reisen und buchte hierfür im Nachtreisezug Liegewagenplätze, um erholt am Ziel anzukommen. Durch den Ausfall des Liegewagenwaggons gestaltete sich die Reise jedoch anders als erwartet…

Bei der Fahrt nach Berlin konnten vom Bahnpersonal keine Liegewagenplätze bereitgestellt werden, sondern nur Sitzplätze. Dadurch entsprach die Fahrt nicht der gebuchten Leistung und der erste Urlaubstag in Berlin war deutlich weniger erholsam als geplant. Die Beschwerdeführende forderte mehr als die von dem Bahnunternehmen angebotene reine Erstattung der Ticketkosten zwischen Liege- und Sitzwagen, welche nur einen geringen Anteil des Ticketpreises ausmachte. Da dies vom Bahnunternehmen abgelehnt wurde, wandte sich die Beschwerdeführende  an die apf.

Die apf argumentierte im eröffneten Schlichtungsverfahren damit, dass die Hauptleistung der Beförderung zwar grundsätzlich erbracht wurde, durch den Ausfall des Liegewagens es jedoch zu keiner adäquaten Beförderung der Reisenden laut Beförderungsvertrag kam. Die erholsame Reise im Liegen bei der Buchung eines Schlaf- oder Liegewagens stellt ein wesentliches Qualitätskriterium im Sinne einer Hauptleistung, dar. Zudem ist davon auszugehen, dass ein Reisender, welcher sich für die Buchung eines Nachtreisezuges entscheidet, primär diese Leistung aufgrund der Möglichkeit, die Nacht liegend im Schlaf zu verbringen, und am Folgetag ausgeruht am Ziel anzukommen, bucht. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Im Schlichtungsverfahren schlug die apf dem Unternehmen vor, der Beschwerdeführenden Gutscheine in Höhe von 25% des Ticketpreises ohne Liegewagenzuschlag anzubieten. Das Unternehmen war dazu bereit und auch die Beschwerdeführende war mit dem Ergebnis zufrieden, sodass das Verfahren positiv abgeschlossen werden konnte.

Die apf empfiehlt Fahrgästen grundsätzlich:

  • Erkundigen Sie sich immer frühzeitig, ob alle Leistungen dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag entsprechen.
  • Wird eine Hauptleistung nicht entsprechend dem Beförderungsvertrag erbracht, können Sie gegebenenfalls auch von der Reise zurücktreten oder eine Fahrpreiserstattung verlangen.
  • Erkundigen Sie sich immer bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bahnunternehmens bei Leistungseinschränkungen, ob Ihnen eine adäquate Alternative angeboten werden kann (z.B. statt Liegewagen einen Schlafwagen).
  • Treten Sie die Reise mit verminderter Reisequalität an, so besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf (Teil)Erstattung.

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