Bahn: Zugfahrt mit Rollstuhl

Eine Reisegruppe von fünf Personen (eine Person im Rollstuhl sitzend) reiste von Bonn nach Wien. Beim Ticketkauf erfolgte laut Beschwerdeführer (BF) auch die Anmeldung des Rollstuhls. Die Hinfahrt verlief reibungslos, bei der Rückfahrt wurde aufgrund des Rollstuhls der gesamten Reisegruppe die Beförderung verweigert.

Laut BF argumentierte der Zugbegleiter, dass der Zug pünktlich abfahren müsse und der Einstieg zu Verzögerungen führen würde. Schließlich fuhr der Zug ohne die fünfköpfige Reisegruppe ab, die zuggebundenen Tickets verfielen und die Reisenden waren gezwungen sich neue Tickets für den nächsten Zug zu kaufen.

Da sich der BF mit dem Bahnunternehmen hinsichtlich der Rückerstattung der nicht genutzten zuggebundenen Tickets in Höhe von insgesamt 750 Euro nicht einigen konnte, wandte er sich an die apf. Nach Kontaktaufnahme der apf mit dem Bahnunternehmen lagen zwei unterschiedliche Stellungnahmen von BF und Unternehmen vor.

Das Bahnunternehmen gab an, dass es keinen Grund dafür gegeben hätte den Reisenden im Rollstuhl die Beförderung zu verweigern. Die Hilfe beim Einstieg in den Zug mit einem Rollstuhl kann mittels Rampe einfach und rasch bewerkstelligt werden.

Da auch die neu gekauften Tickets für die Rückfahrt von Wels nach Bonn (und nicht wie benötigt von Wien nach Bonn) ausgestellt wurden, vermutete die apf, dass es aufgrund der Sprache zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen war. Schließlich konnte die apf positiv zwischen den BF und dem Bahnunternehmen vermitteln. Der BF und das Bahnunternehmen nahmen den Lösungsvorschlag der apf an. Das Bahnunternehmen überwies dem BF 200 Euro auf sein Konto, 200 Euro erhielt der BF in Form von Gutscheinen.

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