Flug: EuGH-Entscheidung: Beschädigter Reifen durch Fremdkörper auf Landebahn gilt als „außergewöhnlicher Umstand“

Herr Pauels Germanwings-Flug vom 28.August 2015 von Dublin (Irland) nach Düsseldorf (Deutschland) hatte eine Ankunftsverspätung von drei Stunden und 28 Minuten.

Ab drei Stunden Ankunftsverspätung steht Passagieren grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro zu. Die Fluggesellschaft muss diese nur dann nicht zahlen, wenn sie das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachweisen kann.

Auf eben solche berief sich das Flugunternehmen und lehnte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro ab. Germanwings führte hierzu aus, dass bei den Startvorbereitungen des streitgegenständlichen Fluges eine Schraube in einem Reifen des Flugzeugs festgestellt wurde. Daraufhin musste der Reifen ausgetauscht werden was letztlich zu der Verspätung von mehr als drei Stunden führte.

Letztlich wurde der Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung mit der Frage „Ist die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine auf der Start- oder Landebahn liegende Schraube (Fremdkörper/FOD) ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004?“ vorgelegt.

Im Wortlaut urteilt der Gerichtshof: „Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund ist dahin auszulegen, dass die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

Um sich von seiner Verpflichtung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004, den Fluggästen Ausgleich zu leisten, zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines solchen „außergewöhnlichen Umstands“ eine große Verspätung hat, jedoch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des Reifens, der durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigt wurde, nicht zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt.

Auf der apf-Homepage informieren wir Sie über Ihre Rechte bei Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung etc. → www.passagier.at

 

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