FLUG: EUGH-ENTSCHEIDUNG: TREIBSTOFF AUF ROLLBAHN DES FLUGHAFENS GILT ALS „AUßERGEWÖHNLICHER UMSTAND“

Herr Moens Flug mit Ryanair von Treviso (Italien) nach Charleroi (Belgien) hatte eine Ankunftsverspätung von vier Stunden und 23 Minuten.

Ab drei Stunden Ankunftsverspätung steht Passagieren grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro zu. Die Fluggesellschaft muss diese nur dann nicht zahlen, wenn sie das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachweisen kann.

Auf eben solche berief sich das Flugunternehmen und lehnte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro ab. Ryanair führte hierzu aus, dass die Verspätung auf das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Rollbahn des Flughafens Treviso zurückzuführen war. Dies hatte zur Folge, dass besagte Rollbahn für mehr als zwei Stunden geschlossen wurde.

Das belgische Friedensgericht bei dem Herr Moens schließlich Klage einreichte stand sohin vor der Frage, ob das Vorhandensein von Treibsoff auf einer Rollbahnen am Flughafen einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellt.

Letztlich wurde der Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Im Wortlaut urteilt der Gerichtshof:

„1. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist im Licht ihrer Erwägungsgründe 14 und 15 dahin auszulegen, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hatte, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der fragliche Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat.

2. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist im Licht ihrer Erwägungsgründe 14 und 15 dahin auszulegen, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte und das unstreitig ein „außergewöhnlicher Umstand“ ist, als ein Umstand anzusehen ist, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung ergriffen worden wären.“

In unseren FAQs informieren wir Sie über Ihre Rechte bei Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung etc.

 

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