Flug: Rechte von Menschen mit Behinderung

Grundsätzlich müssen Fluglinien Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität befördern. Die Beförderung darf vom Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn sie geltenden Sicherheitsvorschriften widersprechen würde oder aus technischen Gründen (z. B. aufgrund der Flugzeugbauart oder -ausstattung) nicht möglich ist.

Menschen mit Behinderung haben insbesondere das Recht, am Flughafen kostenlose Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen etc.) zur Verfügung gestellt zu bekommen. Außerdem besteht Anspruch auf Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen. Fluglinien sind insbesondere verpflichtet, erforderliches medizinisches Gerät und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden) zu befördern. Ferner müssen sie – vorbehaltlich der nationalen Vorschriften – anerkannte Begleithunde mitnehmen.

Im Rahmen des Möglichen müssen sich Fluglinien bei der Sitzvergabe an den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung orientieren. Werden Menschen mit Behinderung von einer Begleitperson unterstützt, muss die Fluglinie im Rahmen des Möglichen dieser Person einen daneben liegenden Sitzplatz zuweisen. Außerdem muss dieser Person auf Verlangen gestattet werden, die notwendige Hilfe im Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

Damit Fluglinien und Flughafenbetreiber sich darauf einstellen können, ist es notwendig, dass Fluggäste ihren Bedarf 48 Stunden zuvor anmelden und sich rechtzeitig vor der Abflugzeit einfinden. Aber: Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Fluglinie oder des Flughafens beschädigt werden oder verloren gehen, haftet das verantwortliche Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten.

Weitere Informationen zu Ihren Rechten im Flugverkehr finden Sie auf der Homepage der apf. Klicken Sie hier um weitergeleitet zu werden...

UnserTipp: In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, empfiehlt die apf, Kontakt mit dem Sozialministeriumservice (www.sozialministeriumservice.at) aufzunehmen. Auch dort ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die als Vorstufe zu einem allfälligen Gerichtsverfahren wegen Diskriminierung anzurufen ist.

 

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