Gut zu wissen…!

EuGH klärt Frage zur Herabstufung auf mehrteiligen Flügen

Werden Passagiere in einer niedrigeren als der gebuchten Klasse befördert (z. B. Economy Class statt Business Class oder Business Class statt First Class) steht Ihnen laut Fluggastrechteverordnung eine anteilige Rückerstattung des Flugscheinpreises zu. Diese so genannte „Herabstufung“ ist in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt und sieht vor, dass – abhängig von der Entfernung – bei einer Herabstufung 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent des Ticketpreises zurückzuzahlen sind.

Offen lässt die Verordnung allerdings, wie die Erstattung des Ticketpreises auf mehrteiligen Flügen zu berechnen ist – das heißt, ob in diesem Fall nur der Preis für die Teilstecke, auf der ein Passagier herabgestuft wurde, zur Berechnung herangezogen werden muss oder die gesamte Strecke, bis das Endziel erreicht ist.

In dem Fall, den wir Ihnen heute vorstellen möchten, es handelt sich hierbei um die Rechtssache C-255/15 „Mennens“, hatte ein Passagier eine Flugreise mit den Strecken Düsseldorf-Dubai und Dubai-Tokio (beide in der First Class) sowie Singapur-Dubai und Dubai-Frankfurt (beide in der Business Class) gebucht. Auf der ersten Teilstrecke (Düsseldorf-Dubai) wurde er nicht in der First Class sondern in der Business Class befördert, woraufhin er 75 Prozent des Flugpreises für die gesamte Reise (hin- und zurück) inklusive Steuern und Gebühren von der Fluglinie zurückverlangte.

Die Airline erstattete allerdings nur 75 Prozent des anteiligen Flugpreises für die betroffene Teilstrecke (die mehr als 3.500 Kilometer umfasste) ohne Steuern und Gebühren zurück. Da sich die Fluglinie und der Passagier nicht einigen konnten, kam der Fall vor Gericht und wurde anschließend dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt, da das angerufene Gericht eine grundsätzliche, europarechtliche Frage erkannte, die durch den EuGH zu beantworten ist. Der EuGH entschied, dass die Fluglinie nur den anteiligen Preis für die betroffene Teilstrecke – in unserem Fall für die Strecke zwischen Düsseldorf und Dubai – zu erstatten hat. Steuern und Gebühren müssen, solange sie nicht von der Buchungsklasse abhängen, nicht erstattet werden.

Auf der apf-Homepage haben wir wertvolle Informationen für Sie zusammengetragen, wenn Sie auch einmal von einer „Herabstufung“ betroffen sind.

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