Häufige Fragen & Antworten

Welche Aufgabe hat die apf im Busverkehr?

Aufgabe der apf ist es, Fahrgästen von Busunternehmen, die in Österreich Verkehrsdienste anbieten, ohne Gerichtsweg zu ihrem Recht zu verhelfen. Die apf sieht sich als unabhängige Vermittlungsstelle zwischen den Busunternehmen und ihren Fahrgästen.

Informationen über Passagier- und Fahrgastrechte für Bahn, Bus, Schiff und Flug sind auch auf dem Portal YOUR EUROPE abrufbar.

Eine Liste der wesentlichen Busunternehmen, die in Österreich Verkehrsdienste, und deren Kontaktdaten anbieten finden Sie hier:
Kontakt Busunternehmen

Was ist ein Schlichtungsverfahren?

Schlichtung ist ein Konfliktlösungsverfahren, bei dem ein Streitfall ohne die Hilfe eines Gerichtes beigelegt wird. Die apf erarbeitet einen individuellen Lösungsvorschlag und vermittelt so zwischen dem Fahrgast und dem Busunternehmen.

Wer kann sich an die apf wenden?

Die apf ist für alle Fahrgäste von österreichischen Busunternehmen sowie für Fahrgäste ausländischer Unternehmen, wenn diese im Linienverkehr von oder nach Österreich fahren, tätig. Konkret heißt das, dass der Kauf eines Tickets vorliegen muss.

Wann kann ich mich an die apf wenden?

Die apf ersetzt nicht das Beschwerdemanagement des jeweiligen Busunternehmens. Bevor die apf für Sie aktiv werden kann, müssen Sie versuchen, sich mit dem betroffenen Unternehmen zu einigen. Wenn kein für Sie zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wurde, übernehmen wir Ihren Fall gern.

Muss ich für ein Schlichtungsverfahren etwas bezahlen?

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Sollten während des Verfahrens Kosten entstehen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst verursacht werden, wie etwa Porto- und Kopierkosten, allfällige Rechtsanwaltskosten, etc. sind diese selbst zu tragen.

Für welche Anliegen ist die apf NICHT zuständig?

Die apf bearbeitet keine Schlichtungsanträge zu Beschwerden,

  • die nicht die Beförderung von Fahrgästen betreffen (z.B. Gepäcksverlust, Lärmbelästigung, Linienführung)

  • die nicht zuerst dem betroffenen Busunternehmen zur Lösung des Problems vorgelegt wurden.

  • wenn es nicht um eine Busfahrt von, nach oder innerhalb Österreichs geht bzw. wenn das betroffene Unternehmen keinen Sitz in Österreich hat.
  • die länger als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Einreichung beim Unternehmen der apf vorgelegt werden.

  • über Forderungen, behauptete Verstöße oder behauptete rechtswidrige Regelungen, die gerichtlich oder verwaltungsrechtlich anhängig oder rechtskräftig entschieden bzw. rechtskräftig verglichen worden sind.
  • die bereits einmal Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens waren.

  • für die eine andere Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung zuständig ist.

  • über Streitigkeiten, die mutwillig oder schikanös sind.

  • deren Behandlung den effektiven Betrieb der apf ernsthaft beeinträchtigen könnte, etwa weil umfangreiche Beweisaufnahmen erforderlich wären oder es sich um übermäßig komplexe Rechtsfragen handelt. Aufgrund dessen können Beschwerden über Bauarbeiten, Lärmbelastungen, allgemeine (verkehrs-)politische Angelegenheiten usw. nicht bearbeitet werden.
Was braucht die apf, damit sie aktiv werden kann?
  1. Bitte stellen Sie uns alle Informationen und Unterlagen schriftlich zur Verfügung.

    Verwenden Sie dazu den Online-Schlichtungsantrag auf dieser Website.
    Wenn Sie keine Möglichkeit haben, alle Dokumente elektronisch beizufügen, können Sie diese in Kopie auch per Post übermitteln.

    Folgende Daten benötigen wir von Ihnen:

    Vor- und Zuname
    Adresse
    Telefonnummer
    E-Mail Adresse

  2. Eine vollständige schriftliche Darstellung des Sachverhalts. Bitte schildern Sie, was genau passiert ist.

  3. Die schriftliche Beschwerde, die Sie bereits an das Busunternehmen geschickt haben.

  4. Alle Unterlagen die für die Klärung hilfreich sind in Kopie
    (z. B. Fahrkarte, Freifahrausweis, Lehrlings- bzw. Berufsschulausweis, Ermäßigungskarte, Rechnungen von Taxi oder Hotel, usw.).

  5. Der komplette Schriftverkehr der zwischen dem Unternehmen und Ihnen stattgefunden hat.

  6. Ihre Forderung gegenüber dem Unternehmen. Was sollen wir für Sie erreichen?
    (Rückerstattung, Entschädigung, Übernahme von Ersatzkosten, etc.)

  7. Mit der Einbringung des Schlichtungsantrages erkennen Antragstellerinnen und Antragsteller die Verfahrensrichtlinie der apf an und bestätigen, dass sämtliche Angaben der Wahrheit entsprechen. Auf Anfrage sendet die apf die Verfahrensrichtlinie auch per E-Mail oder Post zu.
Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab?
  1. Prüfung, ob ein Verfahren eröffnet werden kann
    Sobald der schriftliche Schlichtungsantrag bei der apf eingelangt ist, wird geprüft, ob ein Schlichtungsverfahren eröffnet werden kann.

  2. Aufforderung des betroffenen Unternehmens zu einer schriftlichen Stellungnahme
    Wird ein Schlichtungsverfahren eröffnet, fordert die apf das betroffene Unternehmen zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.

  3. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die apf einen oder alle Beteiligte zu einer freiwilligen mündlichen Verhandlung in deren Geschäftsräume einladen.

  4. Erarbeitung eines Lösungsvorschlages durch die apf.

  5. Zustimmung / Ablehnung des Lösungsvorschlages durch die Verfahrensparteien.

Sollte kein Schlichtungsverfahren möglich sein, teilen wir Ihnen selbstverständlich die Gründe der Ablehnung mit und informieren Sie gerne darüber, an welche Stelle Sie sich stattdessen wenden können.

Die genauen Verfahrensabläufe entnehmen Sie bitte unserer Verfahrensrichtlinie unter "rechtliche Grundlagen".

Wie lange dauert das Schlichtungsverfahren?

Die Bearbeitungsdauer der Fälle hängt einerseits von der Reaktionszeit des jeweiligen Unternehmens und andererseits von der individuellen Komplexität ab.

Die apf ist auf jeden Fall daran interessiert, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens möglichst rasch eine positive Lösung herbeizuführen – in vielen Fällen ist das bereits in zwei bis drei Wochen möglich. In komplexen Fällen wird eine Lösung innerhalb von drei Monaten angestrebt.

Was muss ich für das Schlichtungsverfahren tun?

Damit Ihre Schlichtungsantrag bearbeitet werden kann, braucht die apf von Ihnen alle notwendigen Informationen in schriftlicher Form. Eine Auflistung aller Unterlagen finden Sie unter dem Punkt: Was braucht die apf, damit sie aktiv werden kann?

Mitwirkungspflicht

Im Laufe des Schlichtungsverfahrens sind sowohl Sie als auch das Unternehmen verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken und der apf alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Falsche und/oder unvollständige Angaben können zur Einstellung eines Schlichtungsverfahrens führen.

Von der Befassung anderer Einrichtungen und Organisationen während des laufenden Verfahrens ist, außer in begründeten Fällen, Abstand zu nehmen.

Kann ich mich vertreten lassen?

Sie können sich in jedem Stadium des Verfahrens von einem Rechtsbeistand oder einer anderen Vertrauensperson auf eigene Kosten vertreten lassen.

Auf Anforderung muss ein Nachweis der Vertretungsbefugnis erbracht werden.
(z.B. mittels Vollmacht)

Was ist das Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens?

Die apf erarbeitet eine Lösung, die in den meisten Fällen zur Beilegung und damit zur Beendigung des Streitfalls führt.

Die empfohlene Lösung der apf kann eine andere sein als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens. Die Annahme des Lösung ist nicht verpflichtend.

Sollte das Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung führen, wird es eingestellt.

Ist das Schlichtungsergebnis bindend?

Wenn beide Parteien den Lösungsvorschlag annehmen, stimmen sie damit einem wirksamen außergerichtlichen Vergleich zu.

Nimmt eine der Parteien die Lösung der apf nicht an, hat diese keine bindende Wirkung.

Sie können Ihre Ansprüche unabhängig davon vor den zuständigen Gerichten geltend machen.

Was passiert mit laufenden Fristen?

Die Einbringung des Schlichtungsantrags bei der apf und die Dauer des Schlichtungsverfahrens hemmen den Fortlauf der Verjährungsfrist (Fristen beginnen erst nach Abschluss des Verfahrens wieder zu laufen).

Das bedeutet, auch wenn keine Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt wird, können Sie Ihre Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend machen.

Was passiert mit meinen Daten?

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt, unabhängig von der Art der Einbringung des Schlichtungsantrags, ausschließlich zur Fallbearbeitung und zur Durchführung des Verfahrens.

Daten ohne Personenbezug werden im Rahmen von Publikationen, wie dem jährlichen Bericht über die Erfüllung unserer Aufgaben als Agentur, verwendet (gemäß § 8 Absatz 2 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte [PFAG] bzw. gemäß § 9 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz [AStG]).

Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen nutzen wir erhobene Daten in anonymisierter Form für statistische Auswertungen (etwa zur Verfahrensanzahl, Bearbeitungsdauer, etc.).

Wie kann ich mich an die apf wenden?

Bitte nutzen Sie unsern Online-Schlichtungsantrag auf der Website.

Sie erhalten per E-Mail eine Bestätigung, dass Ihr Schlichtungsantrag bei uns eingelangt ist. Sollten Sie binnen zwei Wochen keine weitere Nachricht von uns erhalten, bitten wir Sie um nochmalige Kontaktaufnahme. Wenn Fristen einzuhalten sind, kontaktieren Sie uns bitte bei Bedarf schon früher.

Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein, können Sie uns Ihre Beschwerde auch per Post zukommen lassen.

Per Post:
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Bereich Bus
Linke Wienzeile 4/1/6
1060 Wien

Kann ich bei der apf anrufen?
Wir sind für Sie werktags von Montag bis Freitag jeweils von 10 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer +43 1 5050707 720 erreichbar.
 
Telefonisch können wir Sie bezüglich Ihrer Fahrgastrechte und dem Ablauf eines Schlichtungsverfahrens beraten.
Ein Schlichtungsantrag  muss jedoch immer auf schriftlichem Weg bei uns eingebracht werden.

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