Nichtbeföderung/Flugüberbuchung Entschädigung EU-Recht

Die apf hilft kostenlos und provisionsfrei, wenn es keine direkte Lösung mit der Fluglinie gibt. Denn ist ein Flug überbucht, kann es passieren, dass Fluglinien Passagieren das Boarding bzw. die Mitnahme verweigern. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Nichtbeförderung. In diesen Fällen sind Fluglinien allerdings zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn keine vertretbaren Gründe vorliegen.

Voraussetzung um die Fluggastrechte geltend machen zu können ist, dass

  • Passagiere ein gültiges Ticket besitzen,
  • Fluggäste rechtzeitig am Check-In und am Gate sind,
  • Passagieren die Beförderung gegen ihren Willen verweigert wird.

Wird Passagieren gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, etwa aufgrund von Flugüberbuchung, sind Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (Erfrischungen, Mahlzeiten, kostenlose Telefonate und anderweitige Beförderung) sowie eine Ausgleichszahlung, die sich nach der Flugentfernung richtet, vorgesehen und müssen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen. Sollte die Fluglinie ihrer Verpflichtung zur Betreuung nicht nachkommen empfiehlt die apf alle Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Kosten nachweisen zu können und rückerstattet zu bekommen.

Im Falle einer Nichtbeförderung haben Fluggäste folgende Möglichkeiten:

1. Freiwillig auf die Buchung zu verzichten und eine entsprechende Gegenleistung, die zwischen dem Passagier und der Fluglinie zu vereinbaren ist, zu erhalten. Bei dieser Art der Ausgleichszahlung, in Form von Gutscheinen oder Bonusmeilen, erhalten Passagiere in der Regel einen höheren Betrag, als wenn auf eine Barauszahlung bestanden wird.

2. Auf eine Barauszahlung oder Überweisung zu bestehen. In diesem Fall erhalten Passagiere den Betrag der gemäß Flugentfernung zusteht:

  • bei Flügen bis zu 1.500 km: 250 Euro
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km: 400 Euro
  • bei Flügen von 1.500 km bis 3.500 km (nicht innerhalb der EU): 400 Euro
  • bei Flügen über 3500 km (nicht innerhalb der EU): 600 Euro

Vertretbare Gründe für eine Nichtbeförderung sind gegeben, wenn:

  • sich Passagiere zu spät beim Check-In oder am Gate einfinden.
  • Reisedokumente fehlen.
  • eine ansteckende Krankheit diagnostiziert wurde.
  • die allgemeine und/oder betriebliche Sicherheit gefährdet ist.

In diesen Fällen haben Fluggäste keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Die rechtliche Grundlage ist Art 3 Abs 2a, 4, 7 und 8 der Verordnung (EG) 261/2004.

Musterbrief für Nichtbeförderung/Flugüberbuchung auf Basis der EU-Fluggastrechteverordnung

Wenn Sie noch keine Beschwerde bei der Fluglinie eingereicht haben, finden Sie hier Musterbriefe, die die Fluglinie auf Ihre Entschädigungsansprüche hinweisen. Die Musterbriefe decken die Themen Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung bzw. Flugüberbuchung und Downgrade bzw. Herabstufung ab.

Habe ich Ansprüche wenn ich meinen Flug storniere?

Die Stornierung eines Fluges durch den Passagier ist nicht durch die EU-Fluggastrechteverordnung geregelt.

Mögliche Erstattungsansprüche gegen die Fluglinie – insbesondere wegen Steuern und Gebühren – sind auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Auf die Höhe von Bearbeitungsgebühren haben die Luftfahrtbehörden keinen Einfluss. Sie werden von den einzelnen Fluglinien festgelegt.