Informationen für Unternehmen

Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen

Sie erstellen neue Beförderungsbedingungen oder ändern bereits bestehende Beförderungsbedingungen? Bahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften müssen gemäß § 22b Abs. 1 und Abs. 2 EisbG sämtliche Beförderungsbedingungen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen vor deren Veröffentlichung der Schienen-Control GmbH bekannt geben.

Hinweis auf die apf bei Beschwerden von Fahrgästen

Sie haben eine Fahrgastbeschwerde erhalten?

Bahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbünde sind gemäß § 20 Abs.7 EisbBFG verpflichtet bei der Beantwortung einer Fahrgastbeschwerde in ihrem Schreiben auf die apf hinzuweisen. Dieser Hinweis gilt für sämtliche Beschwerden gemäß § 78a EisbG.

Textvorschlag

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) verhilft Ihnen zu Ihrem Recht

Fahrgäste, die mit der Entscheidung des Bahnunternehmens bzw. des Verkehrsverbundes nicht einverstanden sind, können sich an die apf wenden. Als kostenlose und unabhängige Schlichtungsstelle sorgt sie im Streitfall für rasche und verbindliche Lösungen und Entschädigungen (z.B. bei Verspätungen, Annullierungen). Damit gewährleistet ist, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen, reichen Sie Ihr Anliegen bitte mittels Online-Schlichtungsantrag ein. Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein senden Sie die Unterlagen per Post an: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bereich Bahn, Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien.

Informationen zum Schlichtungsverfahren

Sie haben von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eine Fahrgastbeschwerde gegen Ihr Unternehmen erhalten?

Sämtliche Informationen über die Verfahrensregeln bzw. den Ablauf eines Schlichtungsverfahrens finden Sie hier:

Organisation der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
  • Die apf ist als Abteilung bei der Schienen-Control GmbH eingerichtet.
  • Die apf ist die zentrale Anlaufstelle für alle Verkehrsträger - das bedeutet, dass sie sich im Streitfall für die Passagiere und Fahrgäste von Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug einsetzen und ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu ihrem Recht verhelfen kann.
  • Mit 9. Jänner 2016 wurde die apf notifizierte AS-Stelle gemäß AStG, der nationalen Umsetzung der RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie). Sie ist damit eine von acht AS-Stellen, die in Österreich tätig sind. Die apf verwendet daher ein Logo mit dem Bundeswappen und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle".
Aufgaben und Zuständigkeiten der apf
  • Die apf ist die zentrale Anlaufstelle für alle Verkehrsträger - das bedeutet, dass sie sich im Streitfall für die Passagiere und Fahrgäste von Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug einsetzen und ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu ihrem Recht verhelfen kann.
  • Eine Beschwerdemöglichkeit von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen bzw. Verkehrsverbünden gegen Fahrgäste oder Kunden ist derzeit nicht gegeben.Die apf ist die zentrale Anlaufstelle für alle Verkehrsträger - das bedeutet, dass sie sich im Streitfall für die Passagiere und Fahrgäste von Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug einsetzen und ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu ihrem Recht verhelfen kann.

 

  • Gemäß § 78a Abs. 1 Eisenbahngesetz (EisbG) können Anliegen von Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Kunden von Eisenbahnunternehmen oder Verkehrsverbünden eingebracht werden, sofern ein Problem mit den Eisenbahnverkehrsleistungen besteht und mit dem Unternehmen selbst nicht gelöst werden konnten.
  • Gemäß § 78a Abs. 2 Eisenbahngesetz (EisbG) sind sämtliche Fälle abgedeckt, welche Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Fahrgäste wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 oder des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes (EisbBFG) und wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a EisbG bei der apf erheben.
  • Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt davon unberührt.
Verfahrensparteien
  • Antragstellerinnen und Antragsteller können gemäß § 78a Abs. 1 und 2 EisbG Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen, Fahrgäste bzw. Kundeninnen und Kunden sein, sofern der Beschwerdegegenstand des Schlichtungsantrages die Beförderung von Fahrgästen, Reisegepäck oder Gütern betrifft.
  • Antragsgegnerin oder Antragsgegner können gemäß § 78a Abs. 1 und 2 EisbG Eisenbahnunternehmen sowie Verkehrsverbünde sein, sofern ein Problem mit den Eisenbahnverkehrsleistungen besteht.
  • Fahrgast bzw. Kunde oder Kundin ist eine Person, die ein Eisenbahnunternehmen oder einen Verkehrsverbund nutzt, zur Nutzung berechtigt ist oder beabsichtigt zu nutzen.
  • Gebietskörperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfassen, die in einer örtlichen Beziehung zu einem bestimmten Gebiet stehen. Gebietskörperschaften sind in Österreich der Bund, die Bundesländer und die Gemeinden. Das Vorliegen der Amts- oder Organwalterschaft ist bei Einbringung der Beschwerde glaubhaft zu machen bzw. auf Verlangen der apf nachzuweisen.
  • Interessenvertretungen sind ein freiwilliger oder durch verschiedene Formen des Zwanges erfolgter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen. Interessenvertretungen sind in Österreich z. B. Kammern, Industriellenvereinigung, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Betriebsräte, Bürgerinitiativen, Vereine, usw. Das tatsächliche Bestehen der Interessenvertretung bzw. die Vertretungsbefugnis ist bei Einbringung des Schlichtungsantrages glaubhaft zu machen bzw. auf Verlangen der apf nachzuweisen (z. B. Vereinsregisterauszug, Betriebsratsbestätigung, etc.).
Vertretungen im Schlichtungsverfahren
  • Die Verfahrensparteien können sich in jedem Stadium des Verfahrens von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt bzw. einer anderen Vertrauensperson vertreten oder beraten lassen. Hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten wird auf § 15 der Verfahrensrichtlinie verwiesen. Wenn die Vertretung nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgt, ist auf Verlangen der apf eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
  • Gemäß der Verfahrensrichtlinie haben die Verfahrensparteien auf Anfrage eine Person namhaft zu machen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens, zur mündlichen Verhandlung und zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bevollmächtigt ist. Darüber hinaus können bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter dieser Person benannt werden.
Beschwerdegegenstand für den Verkehrsträger Eisenbahn
  • Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 78a Abs. 1 EisbG an die apf können Beschwerdefälle sein, welche die Beförderung von Fahrgästen, Reisegepäck oder Gütern betreffen. Darunter fallen Fälle, in denen Fahrgäste zumeist keinen Rechtsanspruch haben. Das betrifft beispielsweise Anliegen wegen Strafen beim Fahren ohne oder ohne gültiges Ticket, Fahrpreiserstattungen aus persönlichen Gründen des Fahrgasts sowie mangelnde Information oder Probleme mit dem Personal. Als Maßstab für die Behandlung von Schlichtungsverfahren gilt ein durchschnittlich verständiger, informierter und redlicher Fahrgast bzw. Kunde oder Kundin.
  • Gegenstand einer Beschwerde gemäß § 78a Abs. 2 EisbG an die apf können Fälle wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 oder des EisbBFG sein. Darunter fallen alle Anliegen betreffend Rechte aus der EU-Fahrgastrechteverordnung oder dem Fahrgastrechtegesetz, beispielsweise wegen Verspätungsentschädigungen, Fahrpreiserstattungen oder Hilfeleistungen wie Taxi- oder Hotelkosten wegen Verspätungen oder Zugausfällen.
  • Gegenstand eines Schlichtungsantrages gemäß § 78a Abs. 2 EisbG an die apf können auch Anliegen wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungen sein, beispielsweise Regelungen, die gegen die Verordnung (EU) 2021/782, Eisenbahngesetz (EisbG), Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG), Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), usw. verstoßen.
Formvorschriften im Schlichtungsverfahren
  • Das Schlichtungsverfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Zusätzlich bieten wir Antragstellerinnen und Antragstellern unverbindlich an, das Schlichtungsverfahren in englischer Sprache abzuhalten.
  • Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens sind, sofern von der apf nicht anders gefordert, schriftlich einzubringen.
  • Die apf stellt den Verfahrensparteien ihre Schreiben an die bekannt gegebene E-Mail Adresse zu.
  • Besitzen Verfahrensparteien keine E-Mail Adresse werden die Schreiben per Brief an die bekannt gegebene Anschrift zugestellt.
Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren
  • Antragstellende sowie die Unternehmen sind verpflichtet, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken und der apf alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  • Ersucht die apf die Verfahrensparteien im Zuge des Verfahrens um Abgabe einer Stellungnahme oder um Übermittlung von Informationen oder Dokumenten, so haben diese binnen eines von der apf festgelegten Zeitraums, bei der apf einzulangen.
  • Die Verfahrensparteien haben die Möglichkeit, innerhalb der von der apf festgelegten Frist von einer bis zu maximal acht Wochen - von begründeten Ausnahmen abgesehen - auf die von der Gegenpartei vorgebrachten Argumente Stellung zu nehmen.
  • Falsche und/oder unvollständige Angaben können zur Einstellung eines Schlichtungsverfahrens führen.
  • Während des Schlichtungsverfahrens haben die Verfahrensparteien außer in begründeten Fällen die Korrespondenz zur konkreten Beschwerde nur mit der apf zu führen. Von der Befassung anderer Einrichtungen und Organisationen während des laufenden Verfahrens ist außer in begründeten Fällen Abstand zu nehmen.
Mündliche Verhandlung
  • Die apf kann unter Ladung eines oder aller Beteiligten eine mündliche Verhandlung in deren Geschäftsräumen       einberufen, wenn sie dies für zweckmäßig erachtet. Seitens der Unternehmen ist eine genannte Person gemäß § 5 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie zu laden.
  • Die apf kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Durchführung einer solchen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller abgelehnt wird.
  • In der mündlichen Verhandlung besteht für die Verfahrensparteien Gelegenheit zur mündlichen Sachverhaltsdarstellung. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der apf bemüht sich um die Herbeiführung einer Einigung.
Lösungsvorschlag
  • Die apf ist in ihrer Beweiswürdigung frei.
  • Auf der Basis der beiderseitigen Vorbringen sowie allfälliger eingeholter Gutachten nimmt die Schlichtungsstelle eine Beurteilung des Falles in rechtlicher (z. B. Verordnung (EU) 2021/782, EisbG, EisbBFG, Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) und tatsächlicher (z. B. Billigkeitserwägungen) Hinsicht vor. Aufgrund dieser Beurteilung erarbeitet die apf – bevorzugt in Zusammenarbeit mit den Verfahrensparteien – einen Lösungsvorschlag.
  • Die apf übermittelt den Verfahrensparteien den Lösungsvorschlag samt eventuell vorliegendem Gutachten. Die Verfahrensparteien haben innerhalb von einer von der apf gesetzten Frist - von begründeten Ausnahmen abgesehen dem Lösungsvorschlag zuzustimmen bzw. diesen mit Begründung abzulehnen.
  • Der Lösungsvorschlag enthält immer folgende generelle Hinweise: die Annahme des Lösungsvorschlages ist nicht verpflichtend; die Beteiligung am Schlichtungsverfahren schließt die Durchsetzung von Rechten auf dem ordentlichen Rechtsweg nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht aus;  die vorgeschlagene Lösung kann anders sein als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens;  mit Zustimmung beider Verfahrensparteien zum Lösungsvorschlag wird einem wirksamen außergerichtlichen Vergleich zugestimmt. Kommt jedoch eine der Verfahrensparteien dem Vergleich nicht nach, muss die gegnerische Partei den Gerichtsweg bestreiten, um den Vergleich gerichtlich durchsetzen zu können.
  • Ergeben die Überprüfungen durch die apf keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Vorbringen der oder des Beschwerdeführenden gefolgt werden kann, wird ohne die Erstellung eines Lösungsvorschlags das Verfahren beendet.
Abschluss des Schlichtungsverfahrens
  • Den Verfahrensparteien wird das Ergebnis – von begründeten Ausnahmen abgesehen - schriftlich mitgeteilt. Begründete Ausnahmen können etwa nicht monetäre Anliegen von nicht grundsätzlicher Bedeutung oder Fälle, in welchen aufgrund des Sachverhalts eine schnelle Information der Verfahrenspartei notwendig ist, sein.
  • Kommt zwischen den Verfahrensparteien über den Beschwerdegegenstand des Schlichtungsverfahrens eine Einigung zustande, so ist diese Tatsache sowie der Inhalt der Einigung der apf unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ebenso kann die oder der Beschwerdeführende jederzeit das Verfahren abbrechen. Das Schlichtungsverfahren wird sodann von der Behörde eingestellt und den Verfahrensparteien wird die Einstellung schriftlich (Post, E-Mail) mitgeteilt.
  • Wenn beide Verfahrensparteien den Lösungsvorschlag annehmen, stimmen sie damit einem wirksamen außergerichtlichen Vergleich zu.
  • Nimmt eine der Verfahrensparteien den Lösungsvorschlag der apf nicht an, hat er keine bindende Wirkung. Das Verfahren vor der apf wird durch eine abschließende, nicht verbindliche und nicht anfechtbare Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit beendet.
  • Antragstellerinnen und Antragsteller können ihre Ansprüche unabhängig vom Schlichtungsverfahren vor den zuständigen Gerichten geltend machen.
  • Die Verfahrensparteien werden darüber belehrt, dass sie vor Gericht einen prätorischen Vergleich gemäß § 433 Zivilprozessordnung (ZPO) abschließen können, um die Durchsetzbarkeit ihrer Einigung sicher zu stellen. Dieser stellt einen Exekutionstitel dar.
  • Bei Beschwerdegegenständen entsprechend § 6 Abs. 2 und 3 Anhang I Eisenbahn ist die Schienen-Control Kommission zu informieren, sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen. Die Schienen-Control Kommission kann bei Anliegen über die Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen oder Zugausfällen die Empfehlung der apf wegen eines behaupteten Verstoßes gegen anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 oder des EisbBFG mittels Bescheid für verbindlich erklären.
Verfahrensdauer
  • Die apf strebt in sämtlichen Schlichtungsverfahren im Jahresdurchschnitt eine Dauer von maximal sechs Wochen an. In den meisten Fällen ist eine Lösung in kürzerer Zeit möglich.
  • Die apf strebt in einzelnen Schlichtungsverfahren eine einvernehmliche Lösung grundsätzlich innerhalb einer Frist von 90 Tagen an.
  • In komplexen Fällen wird eine einvernehmliche Lösung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten angestrebt.
Kosten des Schlichtungsverfahrens
  • Die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmen ist gemäß Verordnung des bmvit festgesetzt und beträgt derzeit 78 Euro.
  • Jede Verfahrenspartei trägt die ihr durch das Schlichtungsverfahren erwachsenen Kosten selbst. Dazu zählen unter anderem die eigenen Porto- und Kopierkosten, allfällige Rechtsanwaltskosten, Kosten für von den Verfahrensparteien selbst beauftragte Gutachten sowie der persönliche Zeitaufwand.
Verjährungshemmung
  • Die Einbringung des Schlichtungsantrages und die Dauer des Schlichtungsverfahrens hemmen den Fortlauf der Verjährungsfrist (Fristen beginnen erst nach Abschluss des Verfahrens wieder zu laufen). Das bedeutet, auch wenn keine Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt wird, können Fahrgäste und Kunden ihre Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend machen.
Verzugszinsen und Gebühren der Unternehmen
  • Die am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unternehmen sind angehalten, für die Dauer des Schlichtungsverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens keine Verzugszinsen oder sonstigen zusätzlichen Kosten wie etwa Mahn- oder Inkassogebühren zu verlangen.
Datenschutz und Vertraulichkeit
  • Die apf verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes. Personenbezogene Daten nutzen wir nur für die Erfüllung der uns auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen.
  • Personenbezogenen Daten werden von uns ausschließlich aufgrund unseres gesetzlichen Auftrags und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Datenschutzgesetztes (DSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Wir speichern personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies erforderlich und uns auch gesetzlich gestattet ist, um den Zweck der Streitschlichtung und die Agenden als Durchsetzungsstelle zu erfüllen. Ebenfalls aufgrund gesetzlicher Anordnung nutzen wir einige der Stammdaten in anonymisierter Form als statistische Angaben (etwa für die Zuordnung zu einem Bundesland für unseren Jahresbericht). Wir ergreifen alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um personenbezogene Daten bestmöglich zu schützen.
  • Die Verfahrensparteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Schlichtungsverfahrens gegenüber Medien für die Dauer des Verfahrens.
  • Hier kann die gesamte Datenschutzerklärung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) abgerufen werden.

Diese Seite ist Bestandteil des EU quality network (Your Europe). Schreiben Sie ein Feedback zu dieser Verfahrensbeschreibung bzw. zu den Informationen auf dieser Website an die Europäische Kommission:

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