Informationen für Unternehmen

Hinweis auf die apf bei Beschwerden von Fahrgästen

Sie haben eine Fahrgastbeschwerde erhalten?

Schifffahrtsunternehmen sowie Hafen- und Terminalbetreiber sind gemäߧ 19 AStG und  Art. 23 Abs.3 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 verpflichtet, Fahrgäste über ihre Rechte zu informieren und dabei auch auf die apf hinzuweisen.

Textvorschlag

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) verhilft Ihnen zu Ihrem Recht.

Passagiere, die mit der Entscheidung des Schifffahrtunternehmens nicht einverstanden sind, können sich an die apf wenden. Als kostenlose und unabhängige Schlichtungsstelle sorgt sie im Streitfall für rasche und verbindliche Lösungen und Entschädigungen (z. B. bei Verspätungen, Annullierungen). Damit gewährleistet ist, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen, reichen Sie Ihre Beschwerde bitte mittels Online-Schlichtungsantrag ein. Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein senden Sie die Unterlagen per Post an: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bereich Schiff, Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien.

Informationen zum Schlichtungsverfahren

Sie haben von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eine Fahrgastbeschwerde gegen Ihr Unternehmen erhalten?

Sämtliche Informationen über die Verfahrensregeln bzw. den Ablauf eines Schlichtungsverfahrens finden Sie hier:

Organisation und Aufgabe der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
  • Die apf ist als Abteilung bei der Schienen-Control GmbH eingerichtet.
  • Die apf ist die zentrale Anlaufstelle für alle Verkehrsträger - das bedeutet, dass sie sich im Streitfall für die Passagiere und Fahrgäste von Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug einsetzen und ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu ihrem Recht verhelfen kann.
  • Mit 9. Jänner 2016 wurde die apf notifizierte AS-Stelle gemäß AStG, der nationalen Umsetzung der RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie). Sie ist damit eine von acht AS-Stellen, die in Österreich tätig sind. Die apf verwendet daher ein Logo mit dem Bundeswappen und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle".
Verfahrensparteien für den Verkehrsträger Schiff
  • Antragstellerinnen oder Antragsteller können gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 in Verbindung mit §§71a und 87a SchFG Nutzer und Nutzerinnen von Häfen und Terminals sowie Fahrgäste von Schifffahrtsunternehmen sein, sofern der Beschwerdegegenstand des Schlichtungsantrages eine Verletzung ihrer Rechte aus der zitierten Verordnung betrifft.
  • Antragsgegnerin oder Antragsgegner können gemäß Art. 2 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 in Verbindung mit §§71a und 87a SchFG Betreiber von Häfen und Terminals in Österreich sowie Schifffahrtsunternehmen sein, deren Sitz in Österreich ist und/oder die Liniendienste mit Fahrgastschiffen oder Kreuzfahrten mit Abfahrts- oder Ankunftsort in Österreich betreiben.
Vertretungen im Schlichtungsverfahren
  • Die Verfahrensparteien können sich in jedem Stadium des Verfahrens von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt bzw. einer anderen Vertrauensperson vertreten oder beraten lassen. Hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten wird auf § 15 der Verfahrensrichtlinie verwiesen. Wenn die Vertretung nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgt, ist auf Verlangen der apf eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
  • Gemäß der Verfahrensrichtlinie haben die Verfahrensparteien auf Anfrage eine Person namhaft zu machen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens, zur mündlichen Verhandlung und zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bevollmächtigt ist. Darüber hinaus können bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter dieser Person benannt werden.
Beschwerdegegenstände für Schlichtungsanträge beim Verkehrsträger Schiff
  • Gegenstand einer Schlichtungsantrages gemäß §§ 71a und 87a SchFG an die apf können Anliegen sein, welche die Beförderung von Fahrgästen bzw. die Entschädigung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen oder vergleichbare spezielle Ausrüstungen betreffen und behauptete Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zur Grundlage haben. Darunter fallen alle Fälle betreffend Rechte aus dieser Verordnung, beispielsweise wegen Verspätungsentschädigungen, Fahrpreiserstattungen oder Hilfeleistungen wie Taxi- oder Hotelkosten aufgrund von Verspätungen oder Annullierungen.
Formvorschriften im Schlichtungsverfahren
  • Das Schlichtungsverfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Zusätzlich bieten wir unverbindlich an, das Schlichtungsverfahren in englischer Sprache abzuhalten.
  • Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens sind, sofern von der apf nicht anders gefordert, schriftlich einzubringen.
  • Die apf stellt den Verfahrensparteien ihre Schreiben an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu.
  • Besitzen Verfahrensparteien keine E-Mail-Adresse werden die Schreiben per Brief an die bekannt gegebene Anschrift zugestellt.
Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren
  • Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller sowie die Unternehmen sind verpflichtet, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken und der apf alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  • Ersucht die apf die Verfahrensparteien im Zuge des Verfahrens um Abgabe einer Stellungnahme oder um Übermittlung von Informationen oder Dokumenten, so haben diese binnen eines von der apf festgelegten Zeitraums bei der apf einzulangen.
  • Die Verfahrensparteien haben die Möglichkeit, innerhalb der von der apf festgelegten Frist von einer bis zu maximal acht Wochen - von begründeten Ausnahmen abgesehen - auf die von der Gegenpartei vorgebrachten Argumente Stellung zu nehmen.
  • Falsche und/oder unvollständige Angaben können zur Einstellung eines Schlichtungsverfahrens führen.
  • Während des Schlichtungsverfahrens haben die Verfahrensparteien außer in begründeten Fällen die Korrespondenz zur konkreten Beschwerde nur mit der apf zu führen. Von der Befassung anderer Einrichtungen und Organisationen während des laufenden Verfahrens ist außer in begründeten Fällen Abstand zu nehmen.
Mündliche Verhandlung
  • Die apf kann gemäß § 5 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie unter Ladung eines oder aller Beteiligten eine mündliche Verhandlung in deren Geschäftsräumen einberufen, wenn sie dies für zweckmäßig erachtet.
  • Die apf kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Durchführung einer solchen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller abgelehnt wird.
  • In der mündlichen Verhandlung besteht für die Verfahrensparteien Gelegenheit zur mündlichen Sachverhaltsdarstellung. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der apf bemüht sich um die Herbeiführung einer Einigung.
Lösungsvorschlag
  • Die apf ist in ihrer Beweiswürdigung frei.
  • Auf der Basis der beiderseitigen Vorbringen sowie allfälliger eingeholter Gutachten nimmt die apf eine Beurteilung des Falles in rechtlicher (z. B. Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, SchFG, Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) und tatsächlicher (z. B. Billigkeitserwägungen) Hinsicht vor. Aufgrund dieser Beurteilung erarbeitet die apf – bevorzugt in Zusammenarbeit mit den Verfahrensparteien – einen Lösungsvorschlag.
  • Die apf übermittelt den Verfahrensparteien den Lösungsvorschlag samt eventuell vorliegendem Gutachten. Die Verfahrensparteien haben innerhalb von einer von der apf gesetzten Frist - von begründeten Ausnahmen abgesehen - dem Lösungsvorschlag zuzustimmen bzw. diesen mit Begründung abzulehnen.
  • Der Lösungsvorschlag enthält immer folgende generelle Hinweise: die Annahme des Lösungsvorschlages ist nicht verpflichtend; die Beteiligung am Schlichtungsverfahren schließt die Durchsetzung von Rechten auf dem ordentlichen Rechtsweg nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht aus;  die vorgeschlagene Lösung kann anders sein als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens;  mit Zustimmung beider Verfahrensparteien zum Lösungsvorschlag wird einem wirksamen außergerichtlichen Vergleich zugestimmt. Kommt jedoch eine der Verfahrensparteien dem Vergleich nicht nach, muss die gegnerische Partei den Gerichtsweg bestreiten, um den Vergleich gerichtlich durchsetzen zu können.
  • Ergeben die Überprüfungen durch die apf keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Vorbringen der Antragstellerin oder des Antragstellers gefolgt werden kann, wird ohne die Erstellung eines Lösungsvorschlags das Verfahren beendet.
Abschluss des Schlichtungsverfahrens
  • Den Verfahrensparteien wird das Ergebnis – von begründeten Ausnahmen abgesehen - schriftlich mitgeteilt. Begründete Ausnahmen können etwa nicht monetäre Anliegen von nicht grundsätzlicher Bedeutung oder Fälle, in welchen aufgrund des Sachverhalts eine schnelle Information der Verfahrenspartei notwendig ist, sein.
  • Kommt zwischen den Verfahrensparteien über den Verfahrensgegenstand eine Einigung zustande, so ist diese Tatsache sowie der Inhalt der Einigung der apf unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ebenso kann die Antragstellerin oder der Antragsteller jederzeit das Verfahren abbrechen. Das Schlichtungsverfahren wird sodann von der Behörde eingestellt und den Verfahrensparteien wird die Einstellung schriftlich (Post, E-Mail) mitgeteilt.
  • Wenn beide Verfahrensparteien den Lösungsvorschlag annehmen, stimmen sie damit einem wirksamen außergerichtlichen Vergleich zu.
  • Nimmt eine der Verfahrensparteien den Lösungsvorschlag der apf nicht an, hat er keine bindende Wirkung. Das Verfahren vor der apf wird durch eine abschließende, nicht verbindliche und nicht anfechtbare Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit beendet.
  • Antragstellerinnen und Antragsteller können ihre Ansprüche unabhängig vom Schlichtungsverfahren vor den zuständigen Gerichten geltend machen.
  • Die Verfahrensparteien werden darüber belehrt, dass sie vor Gericht einen prätorischen Vergleich gemäß § 433 Zivilprozessordnung (ZPO) abschließen können, um die Durchsetzbarkeit ihrer Einigung sicher zu stellen. Dieser stellt einen Exekutionstitel dar.
Verfahrensdauer
  • Die apf strebt in sämtlichen Schlichtungsverfahren im Jahresdurchschnitt eine Dauer von maximal sechs Wochen an. In den meisten Fällen ist eine Lösung in kürzerer Zeit möglich.
  • Die apf strebt in einzelnen Schlichtungsverfahren eine einvernehmliche Lösung grundsätzlich innerhalb einer Frist von 90 Tagen an.
  • In komplexen Fällen wird eine einvernehmliche Lösung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten angestrebt.
Kosten des Schlichtungsverfahrens
  • Die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmen ist gemäß Verordnung des bmvit festgesetzt und beträgt derzeit 78 Euro.
  • Jede Verfahrenspartei trägt die ihr durch das Schlichtungsverfahren erwachsenen Kosten selbst. Dazu zählen unter anderem die eigenen Porto- und Kopierkosten, allfällige Rechtsanwaltskosten, Kosten für von den Verfahrensparteien selbst beauftragte Gutachten sowie der persönliche Zeitaufwand.
Verjährungshemmung
  • Die Einbringung des Schlichtungsantrages und die Dauer des Schlichtungsverfahrens hemmen den Fortlauf der Verjährungsfrist (Fristen beginnen erst nach Abschluss des Verfahrens wieder zu laufen). Das bedeutet, auch wenn keine Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt wird, können Fahrgäste und Kundinnen oder Kunden ihre Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend machen.
Verzugszinsen und Gebühren der Unternehmen
  • Die am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unternehmen sind angehalten, für die Dauer des Schlichtungsverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens keine Verzugszinsen oder sonstigen zusätzlichen Kosten wie etwa Mahn- oder Inkassogebühren zu verlangen.
Datenschutz und Vertraulichkeit
  • Die apf verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes. Personenbezogene Daten nutzen wir nur für die Erfüllung der uns auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen.
  • Personenbezogenen Daten werden von uns ausschließlich aufgrund unseres gesetzlichen Auftrags und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Datenschutzgesetztes (DSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Wir speichern personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies erforderlich und uns auch gesetzlich gestattet ist, um den Zweck der Streitschlichtung und die Agenden als Durchsetzungsstelle zu erfüllen. Ebenfalls aufgrund gesetzlicher Anordnung nutzen wir einige der Stammdaten in anonymisierter Form als statistische Angaben (etwa für die Zuordnung zu einem Bundesland für unseren Jahresbericht). Wir ergreifen alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um personenbezogene Daten bestmöglich zu schützen.
  • Die Verfahrensparteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Schlichtungsverfahrens gegenüber Medien für die Dauer des Verfahrens.
  • Hier kann die gesamte Datenschutzerklärung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) abgerufen werden.

Diese Seite ist Bestandteil des EU quality network (Your Europe). Schreiben Sie ein Feedback zu den Informationen auf dieser Website an die Europäische Kommission:

ZUM FEEDBACKFORMULAR