Informationspflichten

Welche Pflichten haben die Schiffsunternehmen und Terminalbetreiber?

Fahrgäste sind vom Schiffsunternehmen oder gegebenenfalls vom Hafen- bzw. Terminalbetreiber über Verspätungen und Ausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen ehestmöglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit, zu informieren.

Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle zu erfolgen. Beispielsweise über den Schalterpersonal, den Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore etc., sowie nach Möglichkeit auch auf elektronischem Weg (E-Mail, SMS, etc.).

Rechtliche Grundlage ist Art. 16 der Verordnung (EU) 1177/2010.