Kontrollen und Strafzahlungen

Ich habe eine Strafe bekommen, die ich als ungerecht empfinde. Muss ich die Strafe einbezahlen?

  • Wenn ein Fahrgast keinen oder einen ungültigen Fahrschein mit sich führt, kann das bei der Kontrolle zu einer Strafzahlung führen.

    Das kann auch passieren, wenn für den gültigen Fahrschein ein bestimmtes weiteres Dokument mitzuführen ist und nicht vorgewiesen werden kann (z.B. ein Lichtbildausweis, Jugendticket, Educard, etc.).

  • Ein Einspruch kann binnen eines Monats beim betroffenen Unternehmen eingereicht werden.

    Das Unternehmen hat auf die Forderung zumindest einmal zu reagieren, bevor es weitere Maßnahmen veranlassen darf.
    (etwa die Einschaltung eines Inkassounternehmens)

  • Wird eine Strafe nicht fristgerecht bezahlt, muss das Unternehmen zumindest einmal mahnen, bevor weitere Schritte gegen den Fahrgast gesetzt werden können.

  • Wenn ein Fahrgast nachweisen kann, dass eine gültige Fahrkarte vorhanden ist, dann muss die Höhe der Strafe reduziert werden - und zwar auf maximal 10 Prozent der Forderung.
    Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn personalisierte Fahrkarten wie z. B. eine Jahreskarte, ein Klimaticket, Vorteilskarte, andere Ermäßigungskarte etc. vergessen wurde.

⇒ Die apf empfiehlt jedenfalls immer, so schnell wie möglich Kontakt mit dem jeweiligen Unternehmen aufzunehmen – und das am besten schriftlich.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 15 EisbBFG.

Wie lange muss ich meine Fahrkarte behalten?

Die Fahrkarte muss bis zum Verlassen des Bahnsteigs am letzten Zielbahnhof aufbewahrt werden. Kontrollen sind nicht nur im Zug, sondern auch am Bahnsteig zulässig.

Die apf empfiehlt für Reklamationen (z. B. Erstattung) oder Einsprüche gegen Strafen die Tickets jedenfalls bis zur Erledigung des Anliegens aufzubewahren.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 EisbBFG.

Ist es möglich jemanden ohne Ticket bis zum Zug zu begleiten?

Ja.

Die apf empfiehlt bei Anwesenheit von Kontrollpersonal, diesem möglichst noch vor Betreten des Bahnsteigs die Begleitfunktion für einen Fahrgast mitzuteilen. Die Beweislast, dass der Bahnsteig nicht nur betreten, sondern auch mit dem Zug gefahren wurde, liegt beim Unternehmen.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 EisbBFG.

Muss ich bei einer Kontrolle mein Ticket zeigen und mich ausweisen?

Ja.

Auf Verlangen ist das Ticket vorzuweisen und auch auszuhändigen. Ebenso hat der Fahrgast zur Identitätsfeststellung einen Ausweis vorzuweisen, wenn kein gültiges Ticket vorgewiesen werden kann.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 EisbBFG.

Muss sich die Zugbegleiter:in bei einer Kontrolle ausweisen?

Ja.

Auf Verlangen ist die Zugbegleiter:in verpflichtet sich auszuweisen. Das kann durch einen Ausweis oder durch Angabe einer Dienstnummer erfolgen.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 4 EisbBFG.

Bei einer Kontrolle wurde meine Fahrkarte einbehalten. Ist das zulässig?

Ja.

Die Zugbegleiter:in darf ein Ticket einbehalten, wenn z. B. der Verdacht auf ein ungültiges Ticket besteht.

Die Einbehaltung muss aber bestätigt werden, damit im Falle einer geforderten Strafzahlung (Fahrgeldnachforderung) oder eines Gerichtsverfahrens ein Beweis durch den Fahrgast vorgelegt werden kann.

Die apf empfiehlt, sich jedenfalls eine Bestätigung der Einbehaltung der Fahrkarte ausstellen zu lassen.

§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 5 EisbBFG.