Betriebsversammlungen bei den Austrian Airlines - Ihre Rechte

apf informiert: Betriebsversammlung bei den Austrian Airlines – Das sind Ihre Rechte

Die Belegschaft des fliegenden Personals der Austrian Airlines hat für Freitag, den 1. März 2024 eine Betriebsversammlung angekündigt. Davon betroffen sind mehr als 100 Flüge von und nach Österreich. Die Austrian Airlines haben angegeben, alle Fluggäste bereits entsprechend umgebucht zu haben, doch stehen auch in diesen Fällen Fluggastrechte zu. Was es für Reisende besonders zu beachten gilt und welche Rechte man als Fluggast geltend machen kann – darüber informiert die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte.

Wien. Streiks und Arbeitsmaßnahmen bei Fluglinien sind keine Seltenheit. Aktuell haben die Mitarbeiter:innen bei Austrian Airlines für Freitag eine Betriebsversammlung am Flughafen Wien angekündigt.

Für betroffene Reisende stellt dies eine große Belastung dar, muss man sich doch oftmals kurzfristig um alternative Beförderung bzw. Entschädigungen kümmern. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung bietet jedoch einen ganz klaren Rahmen für dieses Szenario.

Kommt es aufgrund eines Streiks bzw. von Arbeitsmaßnahmen zu einer kurzfristigen Annullierung eines geplanten Fluges, für den bereits ein Ticket/Flugschein erworben worden ist, dann hat man als Fluggast das Recht auf:

  • die Erstattung des Ticketpreises inkl. Steuern und Gebühren

  • den Rückflug zum Abflugsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • alternative Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden (zum nächstmöglichen oder, auf Wunsch des Fluggastes, zu einem späteren Zeitpunkt)

  • Ausgleichszahlungen, die von der jeweils gebuchten Strecke abhängen und bis zu 600 EUR pro Person betragen können. Dies gilt jedoch ausschließlich für Streikmaßnahmen des Beförderungsunternehmens selbst.

    Falls der Fluggast rechtzeitig informiert wurde, stehen keine Ausgleichszahlungen zu:
    Information erfolgte 14 Tage oder mehr vor geplantem Abflug;
    Information zwischen 14 und 7 Tage vor Abflugdatum (Alternativflug: max. 2 Stunden früher - Ankunft max. 4 Stunden später);
    Information weniger als 7 Tage (Alternativflug: max. eine Stunde früher; Ankunft - Ankunft max. 2 Stunden später).

  • Betreuungsleistungen ab einer zweistündigen Abflugsverspätung (Verpflegung und Getränke bzw. Hotel und Transferkosten bei Verspätungen von mehr als einem Tag).

Zu beachten ist, zuerst in Kontakt mit der Airline zu treten bevor man eigenständig eine alternative Beförderung bucht. Die Airline muss proaktiv eine alternative Beförderung anbieten“, rät Mag. Maria-Theresia Röhsler, Geschäftsführerin der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte.

Die von der Europäischen Kommission herausgegebenen Leitlinien erörtern weiter, dass ein Luftfahrtunternehmen die Kosten für die anderweitige Beförderung erstatten muss, wenn sie der Verpflichtung zum Angebot einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen nicht nachkommt. Wenn das Luftfahrtunternehmen keine Wahl zwischen Erstattung oder anderweitiger Beförderung anbietet, sondern einseitig beschließt, die ursprünglichen Flugscheinkosten zu erstatten, haben Fluggäste Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des neuen Flugscheins unter vergleichbaren Reisebedingungen.

Falls Sie von der Betriebsversammlung der Austrian Airlines durch eine kurzfristige Annullierung betroffen sind, oder Ihr Reiseziel verspätet erreichen, finden Sie auf unserer Homepage einen Musterbrief mit dem Sie Ihre Fluggastrechte bei der Airline einfordern können.

Erhalten Sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen keine oder keine zufriedenstellende Antwort von der Fluglinie, verhilft Ihnen die apf kostenlos und provisionsfrei zu Ihrem Recht.

Weitere Informationen zu Ihren Fluggastrechten erhalten Sie auf www.passagier.at

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