Flug: EuGH-Urteil bringt Klarheit bei Vorverlegung von Flügen

Passagiere haben grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn ihr Flug gestrichen wird. Ablehnen darf ein Flugunternehmen die Zahlung – welche je nach Distanz zwischen 250 und 600 Euro beträgt – nur in wenigen Ausnahmefällen wie zum Beispiel, wenn der Passagier mindestens zwei Wochen vor Abflug über die Streichung informiert wird oder ein „außergewöhnlicher Umstand“ nachgewiesen werden kann. Unklar war bisher die Rechtslage im Fall einer Vorverlegung eines Fluges.

Mit heute veröffentlichtem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird klargestellt, dass ein Flug, der um mehr als eine Stunde vorverlegt wird, als annulliert gilt (verbundene Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20).

⇒ Wie Betroffene am besten vorgehen

Im ersten Schritt muss die Forderung schriftlich direkt beim Unternehmen eingebracht werden. Für den Flugbereich hat die apf Musterbriefe bereitgestellt, die unter www.passagier.at abrufbar sind.

Antwortet das Unternehmen ab Einbringung der Forderung binnen sechs Wochen nicht adäquat oder gar nicht, kann bei der apf online via www.passagier.at ein Schlichtungsantrag eingebracht werden.

Der Service der apf ist für Passagiere immer kostenlos und provisionsfrei – unabhängig vom Ausgang des Schlichtungsverfahrens. Konkret bedeutet das, dass der gesamte Betrag, der im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erwirkt wird, an die Reisenden – ohne Abzug – ausbezahlt wird. 

In unseren FAQs informieren wir Sie über Ihre Rechte bei Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung etc.

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