Fahrgastrechte mit einer Einzel-, Wochen- und Monatskarte

Sofern kein Rücktritt von der Fahrt inklusiver Kostenerstattung erfolgt, steht Fahrgästen eine Verspätungsentschädigung zu:

Für Einzelfahrkarten – derzeit in Österreich nur im Fernverkehr – bedeutet das:

Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste 25 Prozent des Ticketpreises zurück
Ab 120 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste 50 Prozent des Ticketpreises zurück

Relevant ist dabei die Verspätung am Zielort des Einzelfahrscheines bzw. der Durchgangsfahrkarte.

Für Hin- und Retourfahrkarten wird der anteilige Preis pro Fahrtrichtung entschädigt.

Es besteht kein Anspruch auf Verspätungsentschädigung, wenn Fahrgäste vor dem Kauf der Fahrkarte über die Verspätung/den Zugausfall informiert wurden.
Sollte die Verspätung bzw. der Zugausfall direkt aufgrund von Umständen entstanden entstanden sein, die das Bahnunternehmen trotz gebotener Vorsicht nicht vermeiden konnte, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung des Entschädigungsbetrages.

Zu diesen Umständen zählen:

  • extreme Witterungsbedingungen
  • große Naturkatastrophen
  • schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
  • Verschulden des Fahrgasts
  • Betreten der Gleise
  • Kabeldiebstahl
  • Notfälle im Zug
  • Strafverfolgungsmaßnahmen
  • Sabotage oder Terrorismus

Eine genauere Definition der oben aufgezählten Umstände wird vom Gesetzgeber nicht vorgenommen.

Streiks des Personals von Bahnunternehmen stellen KEINEN außergewöhnlichen Umstand dar, daher steht Fahrgästen im Streikfall eine Entschädigung für Verspätungen zu.

Zu einer Bestätigung der Verspätung bzw. des Zugausfalls durch das Bahnunternehmen besteht keine Verpflichtung.
Bei der ÖBB-Personenverkehr erhalten Fahrgäste die Bestätigung der Verspätung direkt beim Zugpersonal des verspäteten Zuges, bis 2 Tage nach der Fahrt in der Fahrplanauskunft Scotty unter https://fahrplan.oebb.at, bis 7 Tage nach der Fahrt bei allen ÖBB-Ticketschaltern und danach beim ÖBB-Kundenservice 05-1717 oder über das Kontaktformular auf www.oebb.at/kontakt.

Die Zahlung der Entschädigung muss innerhalb von einem Monat nach Einreichung des Antrags erfolgen.
Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen angeboten werden, sollte der Fahrgast es wünschen, muss sie in Form eines Geldbetrags ausbezahlt werden.


Die Unternehmen können einen Mindestentschädigungsbetrag festlegen, der aktuell höchstens Vier Euro pro Fahrkarte beträgt. Bei geringeren Beträgen können die Bahnunternehmen eine Entschädigung ablehnen.


Die rechtlichen Grundlagen sind § 2 Abs 2 EisbBFG und Art. 19 der Verordnung (EU) 2021/782

 

Fahrgäste in Besitz einer Zeitfahrkarte wie etwa Wochen- und Monatskarten, die während der Gültigkeitsdauer wiederholt von Verspätungen oder Zugausfällen betroffen sind, haben Anspruch auf eine angemessene Verspätungsentschädigung gemäß den Entschädigungsbedingungen des Bahnunternehmens.
Dies bedeutet, dass für Wochen- und Monatskarten  die Unternehmen und Verkehrsverbünde die Entschädigungshöhe selbst festlegen können.

Die ÖBB-Personenverkehr entschädigt beispielsweise pauschal 1,50 Euro je Verspätung über 20 Minuten.
Die Verspätungen müssen bei der ÖBB-Personenverkehr mittels Bestätigung belegt werden.
Für Wochen- und Monatskarten der ÖBB oder eines Verkehrsverbundes erfolgt diese über die Website der ÖBB unter: ÖBB Verspätungsbestätigung. Zudem sind die Bestätigungen an allen ÖBB Ticketschaltern bis 60 Minuten nach Zugankunft bzw. bis zwei Tage nach der Fahrt beim ÖBB-Kundenservice 05-1717 verfügbar.

Mehr Informationen dazu und zu besonderen Entschädigungsregelungen für andere Ticketgattungen finden Sie für die ÖBB-Personenverkehr im Fahrgastrechte-Portal der ÖBB-PV bzw. auf den jeweiligen Websites der Bahnunternehmen und Verkehrsverbünde.

Die Unternehmen können einen Mindestentschädigungsbetrag festlegen, der höchstens Vier Euro pro Fahrkarte betragen darf. Darunter können sie eine Entschädigung ablehnen.

Die rechtlichen Grundlagen sind § 5 EisbBFG und Art. 19 der Verordnung (EU) 2021/782

Was müssen Fahrgäste beachten?

Fahrgäste im Besitz von Zeitkarten (Jahreskarte, Monatskarte, Wochenkarte) müssen sich auf den Homepages der jeweiligen Bahnunternehmen über die Bedingungen zur Entschädigung informieren.

In einigen Fällen sind dazu Verspätungsbestätigungen vorzuweisen (etwa bei der ÖBB-Personenverkehr bei Wochen- und Monatskarten bzw. bei der Österreichcard). Eine Entschädigung muss erst ab einem Mindestbetrag von vier Euro ausbezahlt werden. Für geringere Beträge kann das Unternehmen eine Entschädigung ausschließen.

Sonstige Ansprüche

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus allen anderen Zeitkarten (Wochen-, Monats-, und Jahreskarten außerhalb des Verbundbereichs) ist auf den Homepages der jeweiligen Bahnunternehmen ersichtlich.