Für welche Flüge gelten die EU-Fluggastrechte?

Die Verordnung Fluggastrechteverordnung (261/2004) gilt für alle Fluggäste unabhängig von deren Wohnort, Staatsbürgerschaft, etc. wenn:

  • der Flug innerhalb der Europäischen Union angetreten wird

  • der Flug von einem Drittstaat in die Europäische Union durchgeführt wird und die Fluglinie ihre Hauptniederlassung in der EU hat

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) 261/2004.

Welche Sachverhalte werden in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt?

Die EU-Verordnung 261/2004 regelt die Rechte von Fluggästen bei:

Ob und wie sie anwendbar ist, hängt stark davon ab, wo der Flug startet und welche Fluggesellschaft ihn durchführt

Startort Zielort Sitz der Fluggesellschaft Verordnung 261/2004 anwendbar?
Innerhalb der EU Innerhalb der EU EU / Nicht-EU JA
Innerhalb der EU Außerhalb der EU EU / Nicht-EU JA
Außerhalb der EU Innerhalb der EU EU JA
Außerhalb der EU Innerhalb der EU Nicht-EU NEIN
Außerhalb der EU Außerhalb der EU EU / Nicht-EU NEIN

Konkrete Beispiele:
Wien - Madrid mit Iberia (EU) => JA
Wien - New York mit Austrian (EU) => JA
Dubai - Wien mit Lufthansa (EU) => JA
Dubai - Wien mit Emirates (Nicht-EU) => NEIN
Bangkok - Singapur mit Thai Airways (Nicht-EU) => NEIN

§ Die rechtliche Grundlage sind Art 4, 5, 6, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) 261/2004.

Welche Sachverhalte werden nicht erfasst?

  • Gepäcksprobleme bei Fluglinien mit Sitz außerhalb Österreichs

  • Stornierung durch den Fluggast selbst

  • Beschwerden zu Airline-Personal, On-Board Verpflegung, Filmauswahl, etc.

  • Fluglärm

  • Hubschrauberflüge

Zuständigkeit der apf im Flugverkehr

Die apf ist dann zuständig, wenn es sich um einen Flug handelt, der

  • aus Österreich abfliegt

  • aus einem EU-Mitgliedstaat abfliegt und in Österreich landet

  • von einer österreichischen Fluglinie durchgeführt wird (bei Landung in einem EU-Mitgliedstaat)

  • aus einem Drittstaat  abfliegt, in Österreich landet und die Airline ihre Hauptniederlassung in der EU hat.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs 1 und 4 der Verordnung (EG) 261/2004.

In welchen Fällen wird die EU-Fluggastrechteverordnung nicht angewendet?

Die EU-Verordnung findet unter anderem in folgenden Fällen KEINE Anwendung:

  • Abflugsort in einem Drittstaat und der Sitz der Fluglinie befindet sich nicht im EWR
    (z. B. Flug: Bejing - Wien mit Air China)

  • Abflugsort in einem Drittstaat und Reiseziel in einem Drittstaat mit Zwischenlandung in der EU

  • Die Flugbuchung wurde nicht bestätigt

  • Der Fluggast war nicht rechtzeitig beim Check-In bzw. am Gate
    (mindestens 45 Minuten vor Abflug)

  • Die Reise erfolgte kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der nicht öffentlich verfügbar ist

  • Gründe im Zusammenhang mit Gesundheit, der allgemeinen und betrieblichen Sicherheit bzw. bei fehlenden Reisedokumenten
    (bei Nichtbeförderung)

Verordnung (EU) 261/2004

Flug verspätet?
  • Flug 3 Stunden oder mehr verspätet?
  • Nicht befördert worden?
  • Flug gestrichen?
  • Flug überbucht?

 

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