- Flug 3 Stunden oder mehr verspätet?
- Nicht befördert worden?
- Flug gestrichen?
- Flug überbucht?
Die Verordnung Fluggastrechteverordnung (261/2004) gilt für alle Fluggäste unabhängig von deren Wohnort, Staatsbürgerschaft, etc. wenn:
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) 261/2004.
Die EU-Verordnung 261/2004 regelt die Rechte von Fluggästen bei:
Ob und wie sie anwendbar ist, hängt stark davon ab, wo der Flug startet und welche Fluggesellschaft ihn durchführt
| Startort | Zielort | Sitz der Fluggesellschaft | Verordnung 261/2004 anwendbar? |
| Innerhalb der EU | Innerhalb der EU | EU / Nicht-EU | JA |
| Innerhalb der EU | Außerhalb der EU | EU / Nicht-EU | JA |
| Außerhalb der EU | Innerhalb der EU | EU | JA |
| Außerhalb der EU | Innerhalb der EU | Nicht-EU | NEIN |
| Außerhalb der EU | Außerhalb der EU | EU / Nicht-EU | NEIN |
Konkrete Beispiele:
Wien - Madrid mit Iberia (EU) => JA
Wien - New York mit Austrian (EU) => JA
Dubai - Wien mit Lufthansa (EU) => JA
Dubai - Wien mit Emirates (Nicht-EU) => NEIN
Bangkok - Singapur mit Thai Airways (Nicht-EU) => NEIN
§ Die rechtliche Grundlage sind Art 4, 5, 6, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) 261/2004.
Die apf ist dann zuständig, wenn es sich um einen Flug handelt, der
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs 1 und 4 der Verordnung (EG) 261/2004.
Die EU-Verordnung findet unter anderem in folgenden Fällen KEINE Anwendung:
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