Für welche Flüge gelten die EU-Fluggastrechte?
Die Verordnung Fluggastrechteverordnung (261/2004) gilt für alle Fluggäste unabhängig von deren Wohnort, Staatsbürgerschaft, etc. wenn:
- der Flug innerhalb der Europäischen Union angetreten wird
- der Flug von einem Drittstaat in die Europäische Union durchgeführt wird und die Fluglinie ihre Hauptniederlassung in der EU hat
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) 261/2004.
Welche Sachverhalte werden in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt?
§ Die rechtliche Grundlage sind Art 4, 5, 6, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) 261/2004.
Zuständigkeit der apf im Flugverkehr
Die apf ist dann zuständig, wenn es sich um einen Flug handelt, der
- aus Österreich abfliegt
- aus einem EU-Mitgliedstaat abfliegt und in Österreich landet
- von einer österreichischen Fluglinie durchgeführt wird (bei Landung in einem EU-Mitgliedstaat)
- aus einem Drittstaat abfliegt, in Österreich landet und die Airline ihre Hauptniederlassung in der EU hat.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs 1 und 4 der Verordnung (EG) 261/2004.
In welchen Fällen wird die EU-Fluggastrechteverordnung nicht angewendet?
Die EU-Verordnung findet in unter anderem folgenden Fällen KEINE Anwendung:
- Abflugsort in einem Drittstaat und der Sitz der Fluglinie befindet sich nicht im EWR
(z. B. Flug: Bejing - Wien mit Air China)
- Abflugsort in einem Drittstaat und Reiseziel in einem Drittstaat mit Zwischenlandung in der EU
- Die Flugbuchung wurde nicht bestätigt
- Der Fluggast war nicht rechtzeitig beim Check-In bzw. am Gate
(mindestens 45 Minuten vor Abflug)
- Die Reise erfolgte kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der nicht öffentlich verfügbar ist
- Gründe im Zusammenhang mit Gesundheit, der allgemeinen und betrieblichen Sicherheit bzw. bei fehlenden Reisedokumenten
(bei Nichtbeförderung)