Für welche Flüge gelten die EU-Fluggastrechte?

Die Verordnung Fluggastrechteverordnung (261/2004) gilt für alle Fluggäste unabhängig von deren Wohnort, Staatsbürgerschaft, etc. wenn:

  • der Flug innerhalb der Europäischen Union angetreten wird

  • der Flug von einem Drittstaat in die Europäische Union durchgeführt wird und die Fluglinie ihre Hauptniederlassung in der EU hat

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) 261/2004.

Welche Sachverhalte werden in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt?

§ Die rechtliche Grundlage sind Art 4, 5, 6, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) 261/2004.

Welche Sachverhalte werden nicht erfasst?

  • Gepäcksprobleme bei Fluglinien mit Sitz außerhalb Österreichs

  • Stornierung durch den Fluggast selbst

  • Beschwerden zu Airline-Personal, On-Board Verpflegung, Filmauswahl, etc.

  • Fluglärm

  • Hubschrauberflüge

Zuständigkeit der apf im Flugverkehr

Die apf ist dann zuständig, wenn es sich um einen Flug handelt, der

  • aus Österreich abfliegt

  • aus einem EU-Mitgliedstaat abfliegt und in Österreich landet

  • von einer österreichischen Fluglinie durchgeführt wird (bei Landung in einem EU-Mitgliedstaat)

  • aus einem Drittstaat  abfliegt, in Österreich landet und die Airline ihre Hauptniederlassung in der EU hat.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs 1 und 4 der Verordnung (EG) 261/2004.

In welchen Fällen wird die EU-Fluggastrechteverordnung nicht angewendet?

Die EU-Verordnung findet in unter anderem folgenden Fällen KEINE Anwendung:

  • Abflugsort in einem Drittstaat und der Sitz der Fluglinie befindet sich nicht im EWR
    (z. B. Flug: Bejing - Wien mit Air China)

  • Abflugsort in einem Drittstaat und Reiseziel in einem Drittstaat mit Zwischenlandung in der EU

  • Die Flugbuchung wurde nicht bestätigt

  • Der Fluggast war nicht rechtzeitig beim Check-In bzw. am Gate
    (mindestens 45 Minuten vor Abflug)

  • Die Reise erfolgte kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der nicht öffentlich verfügbar ist

  • Gründe im Zusammenhang mit Gesundheit, der allgemeinen und betrieblichen Sicherheit bzw. bei fehlenden Reisedokumenten
    (bei Nichtbeförderung)

Verordnung (EU) 261/2004

VO_261_2004.pdf (131,4 KiB)

Flug verspätet?
  • Flug 3 Stunden oder mehr verspätet?
  • Nicht befördert worden?
  • Flug gestrichen?
  • Flug überbucht?

 

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close