Was ist eine „Annullierung“?
Eine Flugannullierung bzw. ein Flugausfall ist die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert worden ist.
Achtung: Die Stornierung eines Fluges durch einen Passagier selbst ist KEINE Annullierung.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 2 lit l der Verordnung (EG) 261/2004.
Welche Ansprüche haben Fluggäste bei Annullierungen?
In Fällen von Flugannullierung bzw. Flugausfall haben Fluggäste die Wahl zwischen:
- der Erstattung des Ticketpreises
- dem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- einer alternativen Beförderung zur Destination unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- einer alternativen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 261/2004).
Rechnungen für Ausgaben unbedingt aufbewahren
Die apf empfiehlt Betroffenen, denen von der Fluglinie keine alternative Beförderung angeboten wird, unbedingt im ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen bevor eigenständig Buchungen getätigt werden.
Muss letztlich tatsächlich selbst eine alternative Beförderung organisiert und bezahlt werden, empfiehlt die apf unbedingt Rechnungen und Belege aufzubewahren und die Kosten möglichst gering zu halten
Steht bei Flugannullierung eine Ausgleichszahlung zu?
Die Höhe der sogenannten Ausgleichszahlung hängt dabei von der jeweils gebuchten Strecke ab:
- bei Flügen bis zu 1.500 km: 250 Euro
- bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km: 400 Euro
- bei Flügen von 1.500 km bis 3.500 km (nicht innerhalb der EU): 400 Euro
- Bei Flügen über 3500 km (nicht innerhalb der EU): 600 Euro
Die Flugstrecken sind nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln. Bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen ist nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel heranzuziehen.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs 1 und 4 der Verordnung (EG) 261/2004.
Es besteht KEIN Anspruch auf Ausgleichszahlung wenn
- ein Fluggast mindestens zwei Wochen vor Abflugdatum nachweislich über die Flugannullierung informiert wurde
- wenn ein Fluggast zwischen 14 und 7 Tage vor Abflug nachweislich über die Annullierung informiert wurde und der angebotene Alternativflug eine Abflugzeit von max. 2 Stunden früher und eine Ankunftszeit von max. 4 Stunden später hat,
- wenn ein Fluggast weniger als 7 Tage vor Abflug nachweislich über die Annullierung informiert wurde und der angebotene Alternativflug eine Abflugzeit von max. 1 Stunde früher und eine Ankunftszeit von max. 2 Stunden später hat.
Das Luftfahrtunternehmen ist durch die rechtzeitige Information der Annullierung (und des Angebots einer anderweitigen Beförderung) aber nur von der Pflicht zur Leistung der Ausgleichszahlung befreit, ein Anspruch auf die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen bleibt allerdings bestehen.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 5 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) 261/2004.
Bietet die Fluglinie einen Alternativflug an, kann die Ausgleichszahlung um 50 Prozent gekürzt werden, wenn die Ankunftszeit des Alternativflug nicht später als
- zwei Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt (gilt bei Flugentfernungen von 1.500 km oder weniger).
- drei Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt (gilt bei innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei internationalen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km).
- vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt (gilt bei allen Flügen ab einer Entfernung von 3.500 km).
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs 2 der Verordnung (EG) 261/2004.
Eine Ausgleichszahlung kann z.B. dann entfallen, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004.
Welche Rechte haben Flugreisende, wenn die Fluglinie keine alternative Beförderung anbietet
Die von der Europäischen Kommission herausgegebenen Leitlinien erörtern hierzu nochmals, dass ein Luftfahrtunternehmen die Kosten für die anderweitige Beförderung erstatten muss, wenn sie der Verpflichtung zum Angebot einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen nicht nachkommt.
Wenn das Luftfahrtunternehmen keine Wahl zwischen Erstattung oder anderweitiger Beförderung anbietet, sondern einseitig beschließt, die ursprünglichen Flugscheinkosten zu erstatten, haben Betroffene Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des neuen Flugscheins unter vergleichbaren Reisebedingungen.
Hat die betroffene Person jedoch eigene Vorkehrungen für die anderweitige Beförderung getroffen, obwohl das Luftfahrtunternehmen sie nachweislich kontaktiert und um die Leistung von Betreuungsleistungen bemüht hat, so kann es die Erstattung von angefallenen Mehrkosten verweigern.
Weitere Betreuungsleistungen wie etwa die Verpflegung, kostenlose Telefonate, die Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und müssen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen. Sollte die Fluglinie ihrer Verpflichtung, die Hotel- und Verpflegungskosten zu übernehmen nicht nachkommen, empfiehlt die apf alle Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Kosten nachweisen zu können und rückerstattet zu bekommen.
§ Die rechtliche Grundlage bilden die Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) 261/2004.
Welche Betreuungsleistungen stehen bei alternativer Beförderung zu?
Wenn sich Fluggäste nach einer Flugannullierung für einen Alternativflug entscheiden, ist ist die Fluglinie verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie eine kostenfreie Kontaktaufnahme (per E-Mail oder Telefon) zu ermöglichen.
Weitere Betreuungsleistungen wie etwa Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und müssen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen.
⇒ Die apf empfiehlt betroffenen Passagieren, denen keine Verpflegung und/oder Unterkunft proaktiv angeboten wird, unbedingt im ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen bevor eigenständig Ausgaben getätigt werden. Muss letztlich tatsächlich selbst Verpflegung und/oder eine Unterkunft organisiert und bezahlt werden, empfiehlt die apf unbedingt Rechnungen und Belege aufzubewahren und die Kosten möglichst gering zu halten!
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 9 der Verordnung (EG) 261/2004.
Fluggastrechte: Annullierung
Was sind „außergewöhnliche Umstände“ im Flugverkehr?
Kommt ein Flug mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Zielort an, muss grundsätzlich eine Ausgleichszahlung vom durchführenden Unternehmen geleistet werden.
Häufig berufen sich die Fluglinien dann auf „außergewöhnliche Umstände“, die sie von ihrer Zahlungspflicht befreien.
Laut der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) handelt es sich grundsätzlich um außergewöhnliche Umstände, wenn ein Ereignis eintritt, das außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegt und die planmäßige Durchführung des Fluges unmöglich macht.
Entscheidend ist immer, dass Fluglinien nachweislich alle ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Folgen (Verspätung, Kosten, etc.) so gering wie möglich zu halten.
Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen nach der EU-Fluggastrechteverordnung bzw. Urteilen des Europäischen Gerichtshof (EuGH):
- politische Instabilität (z. B. Aufstände, Kriegshandlungen, etc.)
- Wetterbedingungen, die die Durchführung des Fluges unmöglich machen (Wirbelstürme, Hagel, starke Gewitter, Überflutungen, Vulkanasche, etc.)
- unerwartete Flugsicherheitsmängel (z. B. Bombendrohung am Flughafen)
- Streiks des Flughafen- bzw. Sicherheitspersonals (nicht der Fluglinie selbst!)
- Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements, die bei dem betreffenden Flug zu einer großen Verspätung oder zu einer Annullierung führen
- Vogelschlag (z. Beschädigungen am Flugzeug durch Kontakt mit Vögeln)
- Beschädigungen des Flugzeuges durch Fremdkörper auf der Landebahn
- Sicherheitsrisiken (aggressive bzw. stark alkoholisierte Fluggäste, die Sicherheitshinweise missachten)
Um von der Leistung einer Ausgleichszahlung ausgenommen zu werden, reicht es nicht, dass ein Flugunternehmen das Vorliegen eines „außergewöhnlichen Umstandes“ behauptet.
Das Unternehmen muss nachweisen, dass
- ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt,
- die Annullierung oder große Verspätung darauf zurückzuführen ist, und
- alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen zu minimieren
Kann die Fluggesellschaft den außergewöhnlichen Umstand in einem Schlichtungsverfahren erfolgreich nachweisen, entfällt die Pflicht zur Ausgleichszahlung. Dennoch bleibt den Fluggästen ihr Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen erhalten, wie:
- Ticketkostenerstattung oder alternative Beförderung zum Reiseziel
- Mahlzeiten, Getränke, Hotelunterkünfte und Transfers im Verhältnis zur Wartezeit
Sollte die Airline diese Leistungen nicht proaktiv anbieten, empfiehlt die apf, zunächst den Kontakt mit der Fluggesellschaft zu suchen, bevor Sie eigene Ausgaben tätigen. Bewahren Sie in jedem Fall Rechnungen und Belege auf, falls Sie selbst für Unterkunft oder Verpflegung sorgen müssen.
- Flug gestrichen?
- Keine alternative Beförderung angeboten?
- keine Betreuungsleistungen?
- Keine Ausgleichszahlung angeboten?
- Außergewöhnlicher Umstand behauptet?