Beförderungsbedingungen
Bahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften müssen gemäß § 22b Abs. 1 und Abs. 2 EisbG sämtliche Beförderungsbedingungen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen vor deren Veröffentlichung der Schienen-Control GmbH bekannt geben.
Verpflichtungen gegenüber der Schienen-Control
Die Schienen-Control GmbH ist gemäß § 5 Abs 4 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben gemäß dem Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, gemäß der Verordnung (EU) 2021/782, gemäß des EisbBFG und gemäß der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets, zu überprüfen.
Zu diesem Zweck haben die betroffenen Unternehmen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
Die Unternehmen haben gemäß § 8 Abs 2 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte auf Verlangen der Schienen-Control GmbH Auskunft über die Kundenzufriedenheit zu geben, sofern entsprechende Daten oder Informationen den Unternehmen vorliegen.
Information über die apf
Eisenbahnunternehmen, innerstädtische Verkehrsbetriebe, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter, Bahnhofbetreiber und Verkehrsverbünde sind gesetzlich verpflichtet, die Fahrgäste über die Kontaktdaten der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu informieren. Diese Informationen müssen leicht zugänglich auf den jeweiligen Websites und in den Bahnhöfen verfügbar sein. Zudem müssen auch die Kontaktdaten der eigenen Beschwerdestelle angegeben werden, falls vorhanden.
Die Unternehmen sind ebenso verpflichtet bei der Beantwortung einer Beschwerde in ihrem Schreiben auf die apf hinzuweisen.
Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte.