Welche Rechte haben Fluggäste bei verspätetem Abflug?

Fluggästen stehen im Falle einer Verspätung des Abflugs Hilfs- bzw. Betreuungsleistungen zu:

  • bei Flügen bis zu 1.500 km ab zwei Stunden Abflugsverspätung
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km ab drei Stunden Abflugsverspätung
  • bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) ab drei Stunden Abflugsverspätung
  • bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) ab vier Stunden Abflugsverspätung

In diesen Fällen ist die Fluglinie verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie eine kostenfreie Kontaktaufnahme (per E-Mail oder Telefon) zu ermöglichen.

Weitere Betreuungsleistungen bei Abflugverspätung wie etwa Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und müssen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 6 in Verbindung mit Art 9 der Verordnung (EG) 261/2004.

Rechnungen für Ausgaben unbedingt aufbewahren

Die apf empfiehlt betroffenen Fluggästen, denen keine Verpflegung und/oder Unterkunft proaktiv angeboten wird, unbedingt im ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen bevor eigenständig Ausgaben getätigt werden.

Muss letztlich tatsächlich selbst eine Unterkunft organisiert und bezahlt werden, empfiehlt die apf unbedingt Rechnungen und Belege im Original aufzubewahren.

Welche Rechte haben Fluggäste bei verspäteter Ankunft?

Wenn die Verspätung am Reiseziel 3 Stunden oder mehr beträgt, steht grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zu.

Die Höhe hängt dabei von der jeweils gebuchten Strecke ab:

  • bei Flügen bis zu 1.500 km: 250 Euro
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km: 400 Euro
  • bei Flügen von 1.500 km bis 3.500 km (nicht innerhalb der EU): 400 Euro
  • Bei Flügen über 3500 km (nicht innerhalb der EU): 600 Euro

Die Flugstrecken sind nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln. Bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen ist nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel heranzuziehen.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) 261/2004 in der Auslegung des EuGH (Urteil vom 07. 09. 2017 in der Rechtssache C-559/16 „Bossen/Brussels Airlines“).

Eine Kürzung der Ausgleichszahlung bei Flügen von über 3.500 km um 50% ist möglich, wenn die neue Ankunftszeit nicht mehr als vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 261/2004 in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. 11. 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 „Sturgeon/Condor“).

Was sind die Rechte bei einem vorverlegten Flug?

Sollte die Fluglinie den Abflug um mehr als eine Stunde vorverlegen, so ist dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes mit einer Flugannullierung gleichzusetzen.

mehr zu den Fluggastrechten bei Flugausfall

Fluggastrechte: Verspätung

Was sind „außergewöhnliche Umstände“ im Flugverkehr?

Kommt ein Flug mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Zielort an, muss grundsätzlich eine Ausgleichszahlung vom durchführenden Unternehmen geleistet werden.

Häufig berufen sich die Fluglinien dann auf „außergewöhnliche Umstände“, die sie von ihrer Zahlungspflicht befreien.

Laut der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) handelt es sich grundsätzlich um außergewöhnliche Umstände, wenn ein Ereignis eintritt, das außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegt und die planmäßige Durchführung des Fluges unmöglich macht.

Entscheidend ist immer, dass Fluglinien nachweislich alle ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Folgen (Verspätung, Kosten, etc.) so gering wie möglich zu halten.

Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen nach der EU-Fluggastrechteverordnung bzw. Urteilen des Europäischen Gerichtshof (EuGH):

  • politische Instabilität (z. B. Aufstände, Kriegshandlungen, etc.)
  • Wetterbedingungen, die die Durchführung des Fluges unmöglich machen (Wirbelstürme, Hagel, starke Gewitter, Überflutungen, Vulkanasche, etc.)
  • unerwartete Flugsicherheitsmängel (z. B. Bombendrohung am Flughafen)
  • Streiks des Flughafen- bzw. Sicherheitspersonals (nicht der Fluglinie selbst!)
  • Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements, die bei dem betreffenden Flug zu einer großen Verspätung oder zu einer Annullierung führen
  • Vogelschlag (z. Beschädigungen am Flugzeug durch Kontakt mit Vögeln)
  • Beschädigungen des Flugzeuges durch Fremdkörper auf der Landebahn
  • Sicherheitsrisiken (aggressive bzw. stark alkoholisierte Fluggäste, die Sicherheitshinweise missachten)

Um von der Leistung einer Ausgleichszahlung ausgenommen zu werden, reicht es nicht, dass ein Flugunternehmen das Vorliegen eines „außergewöhnlichen Umstandes“ behauptet.

Das Unternehmen muss nachweisen, dass

  • ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt,
  • die Annullierung oder große Verspätung darauf zurückzuführen ist, und
  • alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen zu minimieren

Kann die Fluggesellschaft den außergewöhnlichen Umstand in einem Schlichtungsverfahren erfolgreich nachweisen, entfällt die Pflicht zur Ausgleichszahlung. Dennoch bleibt den Fluggästen ihr Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen erhalten, wie:

  • Ticketkostenerstattung oder alternative Beförderung zum Reiseziel
  • Mahlzeiten, Getränke, Hotelunterkünfte und Transfers im Verhältnis zur Wartezeit

Sollte die Airline diese Leistungen nicht proaktiv anbieten, empfiehlt die apf, zunächst den Kontakt mit der Fluggesellschaft zu suchen, bevor Sie eigene Ausgaben tätigen. Bewahren Sie in jedem Fall Rechnungen und Belege auf, falls Sie selbst für Unterkunft oder Verpflegung sorgen müssen.

Musterbrief: Flugverspätung

Musterbrief-Flugverspaetung_DE.DOCX (17,0 KiB)

Verordnung (EU) 261/2004

VO_261_2004.pdf (131,4 KiB)

Flug verspätet?
  • Flug 3 Stunden oder mehr verspätet?
  • Flug mehr als 2 Stunden zu spät abgeflogen?
  • Keine Verpflegung während der Wartezeit?
  • Kosten für Hotels und Taxi nicht refundiert?
  • Forderung wegen "außergewöhnlichem Umstand" abgelehnt?

 

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