- Nicht auf dem Schiff befördert worden?
- Gebühr für Hilfsleistungen verlangt?
- Mobilitätshilfe oder Begleitperson nicht befördert?
- Mobilitätshilfe beschädigt oder verloren?
Mo-Fr (außer Feiertage)
10:00 – 12:00
Grundsätzlich gilt eine Beförderungspflicht: Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität (PRM) ohne Aufpreis befördern.
Die Beförderung darf vom Unternehmen nur in Ausnahmefällen verweigert werden, etwa wenn sie
Das Unternehmen muss sich allerdings Im Falle der Verweigerung der Beförderung bemühen, eine annehmbare Beförderungsalternative anzubieten.
Bei manchen Reisen ist die Anwesenheit einer Begleitperson verpflichtend.
Zudem muss das Unternehmen über die spezifischen Gründe für die Verweigerung der Beförderung oder die verpflichtende Anwesenheit von Begleitperson informieren.
Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 7 und 8 der Verordnung (EU) 1177/2010.
Im Hafen bzw. Terminal müssen kostenlose Hilfeleistungen zur Verfügung angeboten werden. Dazu zähen u.a. :
Die rechtliche Grundlage ist Art. 10 iVm. Anhang II und III der Verordnung (EU) 1177/2010.
Schifffahrtsunternehmen sind insbesondere verpflichtet, erforderliches medizinisches Gerät und Mobilitätshilfen, einschließlich elektrischer Rollstühle, zu befördern. Ferner müssen sie – vorbehaltlich der nationalen Vorschriften – anerkannte Begleithunde mitnehmen.
Die rechtliche Grundlage ist Art. 10 iVm Anhang III der Verordnung (EU) 1177/2010.
Einer Begleitperson eines Fahrgastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität muss nach Möglichkeit ein benachbarter Sitzplatz zugewiesen werden. Zudem muss dieser Person auf Verlangen gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim On- und Offboarding zu leisten.
Die Beförderung der Begleitperson erfolgt kostenlos.
Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 8 und 10 iVm. Anhang II und III der Verordnung (EU) 1177/2010.
Damit die Unternehmen Vorbereitungen treffen können, müssen Fahrgäste die benötigten Hilfeleistungen spätestens 48 Stunden vor Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig zum angegebenen Zeitpunkt im Hafen bzw. am Terminal einfinden.
Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.
Die apf empfiehlt Passagieren
Die rechtliche Grundlage ist Art. 11 der Verordnung (EU) 1177/2010.
Bei Beschädigung oder Verlust von Rollstühlen, oder anderen Mobilitätshilfen durch Personal von Hafen, Terminal- oder Schifffahrtsunternehmen, haftet das jeweilige Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert bzw. die Reparaturkosten.
Voraussetzung ist ein Verschulden oder ein Versäumnis des Beförderers oder des Terminalbetreibers. Das Unternehmen muss ehestmöglich einen vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen, sofern dies möglich ist.
Die rechtliche Grundlage ist Art. 15 der Verordnung (EU) 1177/2010.
Die apf empfiehlt bei Fällen, die mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes behandeln, Kontakt zum Sozialministeriumservice (www.sozialministeriumservice.at) aufzunehmen.
Dort ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die als Vorstufe zu einem allfälligen Gerichtsverfahren anzurufen ist.
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