Für welche Busse gelten die Fahrgastrechte?
Die Rechte von Busfahrgästen sind grundsätzlich vollinhaltlich gültig, wenn:
- es sich um eine Linienbusfahrt nach veröffentlichtem Fahrplan handelt.
- der Abfahrts- oder Ankunftsort innerhalb der EU (bzw. des EWR) liegt.
- die Strecke der Buslinie mindestens 250 Kilometer lang ist.
Ob es sich bei der in der EU-Verordnung vorgesehenen Entfernungsschwelle von 250 Kilometern um die vom Fahrgast tatsächlich zurückgelegte Entfernung oder um die Entfernung des Linienverkehrs handelt, ist nicht eindeutig geregelt.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission und der apf gilt die EU-Verordnung für alle Liniendienste, national und grenzüberschreitend, bei denen die planmäßige Entfernung der angebotenen Strecke mindestens 250 Kilometer beträgt. Reisen von Fahrgästen, die eine Teilstrecke eines solchen Fernverkehrs nutzen, sind ebenfalls erfasst.
Der Verordnungstext verlangt nicht, dass die Gesamtstrecke befahren wird. Dies stellt jedoch keine rechtsverbindliche Auslegung der EU-Verordnung dar!
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 2 der Verordnung (EU) 181/2011.
Welche allgemeinen Fahrgastrechte gelten im Busverkehr?
Sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind, gelten eingeschränkte Fahrgastrechte:
- bei Linienbusfahrten mit einer Streckenlänge von weniger als 250 Kilometern.
- bei Linienbusfahrten, wenn der Großteil der Strecke mit mindestens einer Haltestelle außerhalb der EU (bzw. des EWR) zurückgelegt wird.
(diese Einschränkung gilt nicht mehr in Österreich).
- im Reisebusverkehr.
§ Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 2 Abs. 2 (Linienbusfahrten mit einer Streckenlänge von weniger als 250 Kilometern) bzw. Abs. 3 (Reisebusverkehr) der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
Die Fahrgäste haben demnach u. a. einen Anspruch auf
- Nichtdiskriminierende Tarife:
Das Beförderungsunternehmen hat einheitliche Ticketpreise für alle Fahrgäste, unabhängig von der Nationalität, festzulegen.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
- Beförderung von Menschen mit Behinderung:
Beförderungsunternehmen und Ticketverkaufsstellen dürfen sich nicht aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, diese zu befördern oder ihr ein Ticket oder eine Reservierung auszustellen.
Ausnahme: wenn die Beförderung aus technischen und sicherheitsbedingten Gründen (z. B. Fahrzeugbauart, unzureichende Infrastruktur) nicht möglich ist.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
- Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von Rollstühlen und andere Mobilitätshilfen:
Wird von einem Beförderungsunternehmen oder Busbahnhofbetreiber eine Mobilitätshilfe (z. B. ein Rollstuhl) verloren oder beschädigt, müssen die Reparaturkosten übernommen oder der Wiederbeschaffungswert ersetzt werden.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
- Informationspflichten und Beschwerdemöglichkeiten:
Beförderungsunternehmen und Busbahnhofbetreiber sind verpflichtet, Fahrgäste über ihre Rechte, Änderungen im Fahrplan, etc. zu informieren und die Kontaktdaten der Beschwerdestellen, aber auch der Durchsetzungsstelle, bekannt zu geben.
§ Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 24-28 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.