Die Verordnung (EU) 181/2011 schreibt nicht vor, dass Fahrgäste die gesamte Strecke nutzen müssen. Eine rechtsverbindliche Auslegung dieser Regelung gibt es jedoch nicht.
Für welche Busverbindungen gelten die Fahrgastrechte?
Die EU-Fahrgastrechte sind unter folgenden Bedingungen vollinhaltlich gültig:
- Linienverkehr: Die Fahrt erfolgt nach einem veröffentlichtem Fahrplan.
- Abfahrts- oder Ankunftsort innerhalb der EU bzw. des EWR
- Mindeststrecke von 250 km; die Buslinie ist mindestens 250 Kilometer lang.
Es ist nicht eindeutig geregelt, ob es sich bei der in der EU-Verordnung vorgesehenen Entfernungsschwelle von 250 Kilometern auf die tatsächlich vom Fahrgast zurückgelegte Entfernung oder die gesamte Linienverbindung bezieht.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission und der apf gilt die EU-Verordnung für alle nationalen und grenzüberschreitenden Linienverbindungen, die diese Schwelle überschreiten. Auch Teilstrecken solcher Verbindungen fallen unter den Schutz der Fahrgastrechte.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 2 der Verordnung (EU) 181/2011.
Wichtig: Streckenlänge beachten
Welche allgemeinen Fahrgastrechte gelten im Busverkehr?
Busreisende haben unter bestimmten Bedingungen eingeschränkte Fahrgastrechte. Dies betrifft:
- Linienbusfahrten unter 250 km
Wenn die Strecke weniger als 250 Kilometer beträgt, gelten nur reduzierte Fahrgastrechte. - Internationale Linienbusfahrten außerhalb der EU/EWR
Werden große Teile der Strecke mit mindestens einem Halt außerhalb der EU bzw. des EWR zurückgelegt, sind die Rechte eingeschränkt.
In Österreich gilt diese Einschränkung nicht mehr - Reisebusverkehr
Im nicht-liniengebundenen Reisebusverkehr sind Fahrgastrechte nur begrenzt anwendbar.
§ Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 2 Abs. 2 (Linienbusfahrten mit einer Streckenlänge von weniger als 250 Kilometern) bzw. Abs. 3 (Reisebusverkehr) der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
Ansprüche von Busreisenden unter diesen Bedingungen
- Nichtdiskriminierende Tarife
Busunternehmen müssen für alle Fahrgäste – unabhängig von Nationalität oder Wohnsitz – einheitliche Ticketpreise anbieten.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011. - Beförderung von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Beförderungsunternehmen und Ticketverkaufsstellen dürfen Fahrgästen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung nicht die Beförderung bzw. den Ticketkauf verweigern.
Ausnahme: Technische oder sicherheitsbedingte Gründe (z. B. ungeeignete Fahrzeugbauart oder unzureichende Infrastruktur).
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011. - Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen
Wird ein Rollstuhl oder eine andere Mobilitätshilfe durch das Busunternehmen oder am Busbahnhof beschädigt oder verloren, muss der Wiederbeschaffungswert erstattet oder die Reparatur übernommen werden.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011. - Informationspflichten und Beschwerdemöglichkeiten:
Busunternehmen und Busbahnhofbetreiber müssen Fahrgäste über ihre Rechte informieren und Kontaktdaten für Beschwerden bereitstellen. Dazu gehören:
Änderungen im Fahrplan
Informationen zu Fahrgastrechten
Kontaktstellen für Beschwerden und Durchsetzungsbehörden
§ Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 24-28 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
Verordnung (EU) 181/2011

Bus
- Strecke der Buslinie 250km?
- Abfahrtsverspätung oder Ausfall?
- Keine Reaktion des Unternehmens?
- Beförderung verweigert?
- Rollstuhl beschädigt?