Welche Rechte haben Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität bei Flugreisen?
Grundsätzlich müssen Fluglinien Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität befördern.
Die Beförderung darf von der Fluglinie nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn sie
- geltenden Sicherheitsvorschriften widersprechen würde oder
- aus technischen Gründen (z. B. aufgrund der Flugzeugbauart oder -ausstattung) nicht möglich ist.
Damit Fluglinien und Flughafenbetreiber sich darauf einstellen können, ist es notwendig, dass Fluggäste ihren Bedarf 48 Stunden zuvor anmelden und sich rechtzeitig vor der Abflugzeit einfinden.
Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.
Die Pflichten von Luftfahrtunternehmen und Infrastrukturbetreibern, sowie Rechte von Menschen mit eingeschränkter Mobilität („PRM – Persons with reduced mobility) sind in folgenden Regelwerken definiert:
Dürfen Hilfeleistungen am Flughafen etwas kosten?
Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben das Recht am Flughafen kostenlose Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt zu bekommen:
- auf dem Weg zum Gate
- auf dem Weg zum Flugzeug
- beim An-Bord-Gehen
- beim Von-Bord-Gehen, etc
Außerdem besteht Anspruch auf:
- Unterstützung beim Gepäck: Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks
- Unterstützung bei Sicherheits- und Zollkontrollen.
Dürfen Mobilitätshilfen, Begleitpersonen oder Begleithunde im Flugzeug transportiert werden?
- Beförderung von Mobilitätshilfen bzw. Begleithunden
Fluglinien sind verpflichtet, erforderliches medizinisches Gerät und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle zu befördern. Dies gilt, wenn unter der Voraussetzung, dass der Badarf 48 Stunden zuvor angemeldet wurde, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Ferner müssen Airlines – vorbehaltlich der nationalen Vorschriften – anerkannte Begleithunde mitnehmen. Im Rahmen des Möglichen müssen sich Fluglinien bei der Sitzvergabe an den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität orientieren.
- Beförderung von Begleitpersonen
Werden Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, muss die Airline im Rahmen des Möglichen dieser Person einen daneben liegenden Sitzplatz zuweisen. Außerdem muss dieser Person auf Verlangen gestattet werden, die notwendige Hilfe im Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.
Müssen Hilfsleistungen angemeldet werden?
Damit die Unternehmen Vorbereitungen für die Hilfsleistungen treffen können, sollten Fluggäste folgende Schritte durchführen:
- die benötigten Hilfeleistungen spätestens 48 Stunden vor Abflug anmelden
- sich rechtzeitig zum angegebenen Zeitpunkt am Flughafen bzw. am Gate einfinden.
Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.
Was steht Betroffenen zu, wenn die Mobilitätshilfe beschädigt oder verloren wurde?
Bei Beschädigung oder Verlust von Rollstühlen, oder anderen Mobilitätshilfen durch Personal des Flughafens oder des Flugunternehmens, haftet das jeweilige Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert bzw. die Reparaturkosten.
Voraussetzung ist ein Verschulden oder ein Versäumnis des Beförderers oder des Terminalbetreibers. Das Unternehmen muss ehestmöglich einen vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen, sofern dies möglich ist.
Wohin können sich Betroffene wenden, wenn es um Diskriminierung geht?
Die apf empfiehlt bei Fällen, die mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes behandeln, Kontakt zum Sozialministeriumservice (www.sozialministeriumservice.at) aufzunehmen.
Dort ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die als Vorstufe zu einem allfälligen Gerichtsverfahren anzurufen ist.