Welche Ansprüche haben Fahrgäste bei Zugverspätungen und -ausfällen?

Wenn eine Verspätung am Zielort ab 60 Minuten absehbar ist, muss das Bahnunternehmen dem Fahrgast folgende drei Möglichkeiten anbieten:

  • Rücktritt von der Reise und Kostenerstattung
    Verzicht auf die Weiterfahrt und Antritt der kostenfreien Rückfahrt sowie eine (anteilige) Erstattung des Fahrpreises.
    Das Bahnunternehmen hat in diesem Fall die nicht in Anspruch genommene Strecke bzw. die gesamte Strecke, wenn die Fahrt aufgrund der Verspätung sinnlos ist, gebührenfrei zu erstatten.

  • Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit
    Unter vergleichbaren Bedingungen, auf der gleichen, oder einer anderen Strecke ohne zusätzliche Kosten.
    Bei Verspätung am Zielort von mehr als 60 Minuten ist zudem eine Verspätungsentschädigung zu leisten.

  • Fortsetzung der Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt
    Unter vergleichbaren Bedingungen, auf der gleichen, oder einer anderen Strecke ohne zusätzliche Kosten. Die Fahrt sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes angetreten werden.
    Dazu wird gegebenenfalls die Geltungsdauer des Fahrscheines verlängert, oder für alternative Beförderungswege gutgeschrieben (z.B. bei zuggebundenen Fahrscheinen).

Dies gilt, wenn die Verspätung bei der Abfahrt eines Zuges, im Falle eines verpassten Anschlusses, aufgrund eines Zugausfalles oder bei einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung absehbar ist.

Ab wann steht Fahrgästen eine Verspätungsentschädigung zu?

Sofern kein Rücktritt von der Fahrt inklusiver Kostenerstattung erfolgt, erhalten Fahrgäste eine Verspätungsentschädigung:

Für Einzelfahrkarten im Fernverkehr bedeutet das:

  • Ab 60 Minuten Verspätung:  25 Prozent des Ticketpreises als Entschädigung
  • Ab 120 Minuten Verspätung: 50 Prozent des Ticketpreises als Entschädigung

Relevant ist die Verspätung am Zielort lt. Fahrschein.

Hin- und Rückfahrkarten:

Die Entschädigung erfolgt anteilige Preis pro Fahrtrichtung

Zeitfahrkarten (Jahreskarte, Klimaticket):

Kein Anspruch auf Entschädigung für Einzelfahrten sondern nach festgelegten Pünktlichkeitsgraden.

Wann besteht KEIN Anspruch auf Verspätungsentschädigung?

  • Verspätung beträgt unter 60 Minuten
  • Information über die Verspätung/ bzw. den Zugausfall vor dem Ticketkauf.
  • Unvermeidbare Umstände

Sollte die Verspätung bzw. der Zugausfall direkt aufgrund von Umständen entstanden sein, die das Bahnunternehmen trotz gebotener Vorsicht nicht vermeiden konnte, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung des Entschädigungsbetrages.

Zu diesen Umständen zählen:

  • extreme Witterungsbedingungen
  • große Naturkatastrophen
  • schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
  • Verschulden des Fahrgasts
  • Betreten der Gleise
  • Kabeldiebstahl
  • Notfälle im Zug
  • Strafverfolgungsmaßnahmen
  • Sabotage oder Terrorismus

Eine genauere Definition der oben aufgezählten Umstände wird vom Gesetzgeber nicht vorgenommen. Das Bahnunternehmen muss die Umstände nachweisen.

  • Streiks des Personals von Bahnunternehmen stellen KEINEN außergewöhnlichen Umstand dar, daher steht Fahrgästen im Streikfall eine Entschädigung für Verspätungen zu.

Bestätigung von Verspätungen und Zugausfällen

Das Bahnunternehmen ist auf Antrag verpflichtet, eine Bestätigung für die Verspätung, den versäumten Anschlusszug oder den Zugausfall auszustellen.
Die verpflichtende Vorlage einer solchen Bestätigung durch den Fahrgast besteht nur in besonderen Fällen.

  • Direkt beim Zugpersonal (ÖBB-Personenverkehr)
  • Bis zwei Tage nach der Fahrt online unter fahrplan.oebb.at
  • Bis 7 Tage nach der Fahrt bei allen ÖBB-Ticketschaltern
  • Danach über das ÖBB-Kundenservice (Tel: +43 5 1717) oder das Kontaktformular auf www.oebb.at/kontakt.
  • Alternativ kann zur Verspätungsbestätigung auch eine Reservierung für den verspäteten Zug vorgelegt werden.

 

Fristen: Die Zahlung der Entschädigung muss innerhalb von einem Monat nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen.
Sie kann in Form von Gutscheinen oder auf Wunsch in Form eines Geldbetrags ausbezahlt werden.

Mindestbetrag: Die Unternehmen können einen Mindestentschädigungsbetrag festlegen, der aktuell höchstens vier Euro pro Fahrkarte beträgt.
Bei geringeren Beträgen können die Bahnunternehmen eine Entschädigung ablehnen.

Die rechtlichen Grundlagen sind § 2 Abs 1 und 2 EisbBFG und Art. 19 der Verordnung (EU) 2021/782

Worauf müssen Fahrgäste achten, wenn sie sich für eine Fortsetzung der Fahrt entscheiden?

Weiterreise unter vergleichbaren Bedingungen

  • Keine zusätzlichen Kosten für Fahrgäste, auch nicht bei höherer Reiseklasse

  • Falls erforderlich, Umbuchung auf andere Anbieter

  • Vermeidung von zusätzlichem Umsteigen um die Gesamtreisezeit möglichst kurz zu halten

Selbstorganisierte Weiterreise

Reisende haben zudem das Recht, sich die Weiterreise selbst zu organisieren und die Kosten vom Bahnunternehmen rückerstattet zu erhalten, sofern das Bahnunternehmen zustimmt.

  • Nutzung anderer öffentlicher Verkehrsdienste (Bus, Bahn)
    steht auch dann offen, wenn das Bahnunternehmen nicht binnen 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtzeit eine alternative Reisemöglichkeit anbietet.
  • Flugreisen sind nicht explizit geregelt, eine Kostenübernahme ist im Einzelfall möglich

Besteht auch der Anspruch auf Hotelübernachtungen und Taxifahrten?

Falls der letzte Anschlusszug aufgrund einer Verspätung bzw. eines Zugausfalls nicht erreicht wird oder eine Reiseunterbrechung auftritt muss innerhalb einer "vertretbaren Frist" ein alternativer Verkehrsdienst angeboten werden:

  • Schienenersatzverkehr
  • Bus
  • Taxi

Nah- und Regionalverkehr

  • Maximal 100 Euro pro Person für eine Hotelübernachtung
  • Maximal 65 Euro pro Person für eine Taxifahrt
  • Empfehlung der apf: sich an das Bahnunternehmen wenden, bevor Ausgaben getätigt werden.
  • Für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten zu ersetzen, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen.

Fernverkehr

  • Keine festgelegte Höchstgrenze für Hotel- bzw. Taxikosten
  • Die Kosten sollten aber so niedrig wie möglich gehalten werden.
  • Empfehlung der apf: sich an das Bahnunternehmen wenden, bevor Ausgaben getätigt werden.
    Sollte das Bahnunternehmen nicht erreichbar sein, so können Fahrgäste eigenständig ein Hotel buchen.
    Die Kosten dafür müssen beim Bahnunternehmen eingereicht werden.
    Für die Fortsetzung der Reise am nächsten Tag wird die Gültigkeit des Fahrscheines entsprechend verlängert.

Erhalten Betroffene auch Mahlzeiten und Erfrischungen?

Verpflegung bei Verspätungen

  • Bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten sind Mahlzeiten und Erfrischungen bereitzustellen, sofern diese vor Ort vorhanden sind.
  • 5 Euro pro 60 Minuten Verspätung am Ticketschalter
    nach Vorlage des von einer Verspätung/Zugausfall betroffenen Fahrscheins bei der ÖBB-Personenverkehr.
  • Kostenerstattung durch Einreichung der Rechnung
    Falls Ausgaben getätigt wurden, kann nachträglich die Entschädigung durch Einreichung von Rechnungen beim Unternehmen beantragt werden.

    Der Rechtsansicht der apf nach handelt es sich nicht um eine pauschale Entschädigung für eine Verpflegung, welche dem Fahrgast immer zusteht, egal ob er etwas konsumiert hat oder nicht, sondern um eine konkrete Hilfeleistung.

Fahrgastrechte bei Zugausfall

Zugverspätung & Zugausfall
  • Anschlusszug verpasst?
  • Zug ab 60 Minuten verspätet?
  • Keine Rückmeldung vom Bahnunternehmen?
  • keine Betreuungsleistungen angeboten?
  • Keine alternative Beförderung angeboten?

Mo-Fr (außer Feiertage)
10:00 – 12:00

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