- Verpflegung und Unterkunft bei Flugverspätungen?
- Alternativbeförderung erst am nächsten Tag?
- Kein proaktives Handeln der Airline?
Ein Anspruch auf kostenlose Betreuungsleistungen besteht, wenn sich Ihr Flug am Abflugort erheblich verspätet. Die zeitlichen Schwellen richten sich nach der Flugdistanz:
Flüge bis 1.500 km: ab 2 Stunden Verspätung
Flüge innerhalb der EU über 1.500 km: ab 3 Stunden Verspätung
Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km: ab 3 Stunden Verspätung
Flüge über 3.500 km: ab 4 Stunden Verspätung
In diesen Fällen muss die Fluggesellschaft Ihnen unentgeltlich Snacks und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zur Verfügung stellen. Zusätzlich muss Ihnen eine kostenlose Möglichkeit zur Kontaktaufnahme (z. B. Telefonate oder E-Mails) angeboten werden.
Ein Anspruch auf Unterkunft besteht, wenn aufgrund der Verspätung oder einer Annullierung ein Aufenthalt über Nacht erforderlich wird oder sich die Abreise auf den nächsten Tag verschiebt.
Die Fluggesellschaft hat in diesem Fall:
eine Hotelunterkunft bereitzustellen sowie
gegebenenfalls den Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft zu organisieren.
Auch hier gilt: Die Leistungen müssen angemessen zur Wartezeit sein und werden immer im Einzelfall beurteilt.
Ja. Wird Ihr Flug annulliert oder Ihnen eine alternative Beförderung angeboten, stehen Ihnen ebenfalls Betreuungsleistungen zu. Dazu zählen:
Verpflegung,
kostenlose Kontaktmöglichkeiten,
sowie bei Bedarf eine Unterkunft inklusive Transfer.
Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach der Dauer der Wartezeit bis zur Weiterreise.
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Leistungen bereitzustellen, die zur Dauer der Verzögerung passen.
Beispiel:
Bei kurzen Wartezeiten besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Hotelübernachtung.
Bei einer Abreise am Folgetag ist eine Unterbringung über Nacht üblicherweise angemessen.
Ein unbegrenzter Anspruch auf Verpflegung oder Unterkunft besteht nicht.
Ja. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Betreuungsleistungen aktiv anzubieten, ohne dass Sie diese ausdrücklich einfordern müssen.
Sollte dies nicht geschehen, wird empfohlen, sich zunächst direkt an die Airline zu wenden, bevor Sie selbst Kosten übernehmen.
Sollten Sie mangels Unterstützung durch die Fluggesellschaft selbst Ausgaben tätigen müssen, gilt:
Bewahren Sie alle Originalbelege und Rechnungen auf.
Die entstandenen Kosten können in der Regel bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.
Kommt es zu keiner Einigung, besteht die Möglichkeit, einen Schlichtungsantrag bei der apf einzubringen.
Ja. Auch wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausgleichszahlung ausschließen können, bleibt der Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterkunft grundsätzlich bestehen.
Wenden Sie sich nach Möglichkeit zuerst an die Fluggesellschaft, bevor Sie selbst Kosten übernehmen.
Sammeln und sichern Sie sämtliche Belege für entstandene Ausgaben.
Sollte die Airline nicht reagieren oder Ihre Ansprüche ablehnen, können Sie sich kostenlos und provisionsfrei an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) wenden.
| Situation | Anspruch auf Verpflegung | Anspruch auf Unterkufnt |
|---|---|---|
| Verspätung ab 2 / 3 / 4 Stunden | Ja | Bei Aufenthalt über Nacht |
| Flugannullierung | Ja | Je nach Wartezeit |
| Umbuchung | Ja | Je nach Wartezeit |
| Außergewöhnliche Umstände | Ja | Je nach Wartezeit |
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