Welche Ansprüche haben Fahrgäste bei Verspätungen und Busausfällen?

 

  • Wenn eine Busfahrt, die planmäßig mehr als drei Stunden dauern soll, mit mehr als 90 Minuten Verspätung beginnt bzw. annulliert wird, stehen den Fahrgästen Mahlzeiten und Erfrischungen zu.
    Die Mahlzeiten und Erfrischungen sind im Verhältnis zur Wartezeit anzubieten, sofern dies möglich ist bzw. vor Ort vorhanden sind.
  • Ist ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr nötig, muss den Fahrgästen proaktiv durch das Busunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit in einem Hotel, oder einer vergleichbaren Unterkunft, organisiert werden.
    Unternehmen können den Höchstbetrag für Hotelübernachtungen auf 80 Euro pro Person und die Höchstdauer auf zwei Nächte begrenzen.

Wenn proaktiv KEINE Unterkunft angeboten wird, muss unbedingt im ersten Schritt das Busunternehmen kontaktiert werden.
Buchen Sie nicht eigenständig eine Unterkunft vor der Kontaktaufnahme. Muss letztlich tatsächlich selbst eine Unterkunft organisiert und bezahlt werden, empfiehlt die apf auch hier unbedingt Rechnungen und Belege aufzubewahren.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Tipps zur Einreichung von Beschwerden

Rechnungen für Mahlzeiten und Erfrischungen, die selbst organisiert bzw. bezahlt werden müssen, unbedingt im Original aufheben.

Was steht bei einem Busausfall, Überbuchung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten zu?

In diesem Fall muss Fahrgästen durch das Busunternehmen proaktiv die Wahl zwischen folgenden Optionen angeboten werden:

  • Verzicht auf die Weiterreise und Antritt der kostenfreien Rückfahrt inklusive Erstattung des Fahrpreises (anteilig und gebührenfrei) ODER

  • die Fahrt zum ehestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen fortzusetzen (etwa mit einem Folge-Bus, oder einer anderen Verbindung).

Nehmen Sie unbedingt Kontakt mit dem Unternehmen auf, bevor Sie eigenständig Tickets für eine Weiterfahrt beziehen.

Muss letztlich tatsächlich selbst eine alternative Beförderung organisiert werden empfiehlt die apf unbedingt, alle Rechnungen und Belege aufzubewahren.

Lassen Sie sich vom Busunternehmen eine Bestätigung über die Busverspätung bzw. den Busausfall ausstellen.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Haben Fahrgäste Anspruch auf Entschädigung bei Busausfällen oder Verspätungen?

Fahrgäste haben bei einer voraussichtlichen Verspätung von mehr als 120 Minuten, Busausfällen, verfrühter Abfahrt. Überbuchung und Nichtbeförderung Anspruch auf Entschädigung wenn das Busunternehmen NICHT die Auswahl zwischen Weiterreise und Erstattung anbietet. In diesem Fall beträgt die Entschädigung 50 Prozent des ursprünglichen Ticketpreises.

Das Ziel der der EU-Verordnung ist, die Unannehmlichkeiten für Fahrgäste zu begrenzen. Das Versäumnis des Unternehmens, die Wahl zwischen Fortsetzung der Fahrt, Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder Erstattung anzubieten, ist daher eindeutig der Auslöser für die Verpflichtung zur Entschädigung.

Eine Erstattung erhalten Betroffene jedoch nur bei Nichtantritt der Fahrt.

Im Busverkehr gibt es gemäß den Fahrgastrechten keinen Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung, unabhängig davon ob die Verspätung bei der Ankunft oder Abfahrt entstanden ist!

Schadenersatzrechtliche Ansprüche für andere entstandene Nachteile können gemäß nationalem Recht beim Busunternehmen bei Verschulden des Busunternehmens geltend gemacht werden.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Tipps zur Inanspruchnahme von Erstattungen

Überprüfen Sie, ob Sie eine Benachrichtigung des Busunternehmens über die Störungen bzw. ein Angebot über die Erstattung oder Weiterreise erhalten haben (z.B. per E-Mail, WhatsApp-Nachricht, SMS, etc.).

Was steht bei zu früher Abfahrt des Busses zu?

Eine vorzeitige Abfahrt kann lt. Europäischer Kommission als Annullierung betrachtet werden. Grund dafür ist, dass die Situation für den einzelnen Fahrgast mit einer Annullierung vergleichbar ist.
In diesem Fall würden dem Fahrgast die Rechte gemäß Art. 19 ebenfalls zustehen. Für eine rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts ist allerdings ausschließlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig.

Was ist mit "Weiterreise unter vergleichbaren Bedingungen" gemeint?

Die Bestimmung „vergleichbare Bedingungen“ ist nicht eindeutig in der EU-Verordnung geregelt.

Die Europäische Kommission hält fest, dass eine Beförderungsalternative immer im Einzelfall und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände geprüft werden sollte. Sie könnte als anderweitige Beförderung „unter vergleichbaren Bedingungen“ betrachtet werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt.

Die für den Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission für den Schienen- und Luftverkehr wird die Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte unter vergleichbaren Bedingungen empfohlen:

  • Das Unternehmen sollte eine anderweitige Beförderung ohne zusätzliche Kosten für den Passagier anbieten.

  • Die Gesamtreisezeit sollte möglichst nahe an der planmäßigen Reisezeit der ursprünglichen Reise liegen.

  • Das Unternehmen muss angemessene Anstrengungen unternehmen, um beim Ersatzangebot zusätzliche Umsteigeverbindungen zu vermeiden.

  • Betroffene sollten nach Möglichkeit nicht auf eine niedrigere Beförderungsklasse als die gebuchte herabgestuft werden. Bei einem Downgrade von der ersten auf die zweite Klasse wird der Differenzbetrag erstattet.

Diese Auslegungsleitlinien können auch für den Fernbusverkehr angenommen werden. Sie stellen jedoch keine rechtsverbindliche Auslegung der EU-Verordnung dar.

Welche Ansprüche haben Busreisende bei einer Ankunftsverspätung am Zielort?

Im Busverkehr gibt es gemäß den Fahrgastrechten keinen Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung, wenn Fahrgäste am Zielort verspätet ankommen.

Es können schadenersatzrechtliche Ansprüche für andere Nachteile gemäß nationalem Recht beim Busunternehmen geltend gemacht werden.
Hier bedarf es jedoch eines Verschuldens seitens des Unternehmens.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art.22 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Tipps zur Geltendmachung eines Schadens

Die apf empfiehlt für die Geltendmachung eines Schadens die Beantragung mittels Rechnungen oder sonstigen Nachweisen. Beachten Sie dabei die Voraussetzungen für die Geltendmachung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen bzw. allfällige Verjährungsfristen.

Welche Rechte gelten bei Bus-Pauschalreisen?

Bei Pauschalreisen (z. B. Kombination von Hotel mit Flug) gilt in Österreich das Pauschalreisegesetz mit speziellen Rechten und Pflichten.

Reisende können ihre Rechte sowohl gemäß Pauschalreisegesetz als auch gemäß der relevanten EU-Verordnung geltend machen. Ansprüche auf Schadenersatz oder Preisminderung, welche bereits einmal gewährt wurden, können jedoch bei der zweiten Geltendmachung angerechnet werden.

Bei Problemen bei einer Pauschalreise ist es ratsam sich an den Veranstalter zu wenden. Die Ansprüche aus der EU-Verordnung können alternativ auch direkt beim Busunternehmen geltend gemacht werden.

Verordnung (EU) 181/2011

VO 181_2011.pdf (796,1 KiB)

Busverspätung und -ausfall
  • Abfahrt mehr als 3 Stunden verspätet?
  • Bus ausgefallen?
  • Keine Betreuungsleistungen angeboten?

 

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