- Schiffsabfahrt um mehr als 90 Minuten verzögert?
- Schiff ausgefallen?
- Keine Antwort vom Unternehmen erhalten?
- Keine alternative Beförderung angeboten?
Für welche Schiffsreise gelten die Fahrgastrechte?
Die Rechte von Fahrgästen im Schiffsverkehr sind grundsätzlich gültig, wenn:
- der Einschiffungshafen innerhalb der EU liegt
- sich der Ausschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet sofern der Verkehrsdienst von einem Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erbracht wird oder
- es sich bei der Reise um eine Kreuzfahrt handelt, bei der der Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt.
- Kreuzfahrten sind nur teilweise umfasst, hier gelten nicht alle Bestimmungen der Verordnung.
Welche Schiffsreisen werden nicht erfasst?
- Reisen auf Schiffen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind, deren behördlich vorgeschriebene Mindestbesatzung aus höchstens drei Personen besteht oder die eine Gesamtstrecke von weniger als 500 m (einfache Fahrt) zurücklegen.
- Ausflugs- oder Besichtigungsfahrten sowie Schiffe ohne mechanischen Antrieb.
Rechtliche Grundlage ist Art. 2 der Verordnung (EU) 1177/2010.
Zuständigkeit der apf im Schiffsverkehr
Die apf ist dann zuständig, wenn es sich um eine Schiffsfahrt von, nach oder innerhalb Österreichs handelt bzw. das betroffene Unternehmen seinen Sitz in Österreich hat.
Die apf ist NICHT für Verfahren zuständig, die internationale Kreuzfahrten betreffen.
Betroffene werden in so einem Fall an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates verwiesen.