Welche Informationspflichten haben Schifffahrtsunternehmen und Terminalbetreiber?

Fahrgäste sind vom Schiffsunternehmen oder gegebenenfalls vom Hafen- bzw. Terminalbetreiber über Verspätungen und Ausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen ehestmöglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit, zu informieren.

Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle zu erfolgen. Beispielsweise über den Schalterpersonal, den Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore etc., sowie nach Möglichkeit auch auf elektronischem Weg (E-Mail, SMS, etc.).

Rechtliche Grundlage ist Art. 16 der Verordnung (EU) 1177/2010.

Verordnung (EU) 1177/2010

VO 1177_2010.pdf (1,0 MiB)

Informationspflichten nicht erfüllt?
  • Keine Information zu Verspätungen erhalten?
  • Keine Benachrichtigung bei Schiffsausfall?
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