- Nicht in der gebuchten Klasse befördert worden?
- Sitzwagen statt Schlafwagen trotz Buchung?
- Klimaanlage/Heizung ausgefallen?
- Keine Entschädigung erhalten?
Im Falle eines Downgrades (z. B. statt Schlafwagen einen Sitzplatz), besteht folgender Anspruch:
Eine entsprechende Berechnungstabelle für die ÖBB-Personenverkehr finden Sie auf der ÖBB-Website (Relationspreise).
Beispiele für Leistungsminderungen
Nach §9 Abs 4 EisbBFG ist geregelt, dass ein Ticket, das nicht oder nur teilweise genutzt wurde, erstattet werden muss. Der Grund der Nichtnutzung muss dabei durch das Unternehmen zu verantworten.
Bei Berücksichtigung der Erläuterungen zum Gesetz vertritt die apf die Rechtsansicht, dass auch bei Ausfall von Klimaanlage/Heizung oder bei anderen wesentlichen Qualitätseinbußen im Einzelfall ein Anspruch auf Teilerstattung gemäß Fahrgastrechten besteht.
Dieser ist im Einzelfall zu prüfen (z. B. Ausfall einer Klimaanlage an einem Hitzetag; Ausfall der Heizung bei Minusgraden).
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für das Handgepäck bei den Fahrgästen selbst – auch in Liege- und Schlafwagen in Nachtreisezügen.
Bahnunternehmen haften nur, wenn ihnen im Einzelfall ein Verschulden nachgewiesen werden kann:
Eine generelle Obhutspflicht wie bei Hotels und eine damit erhöhte Haftung (gemäß § 970 ABGB) ist in Liege- und Schlafwägen von Nachtreisezügen rechtlich umstritten.
Dennoch treffen das Bahnunternehmen höhere Sorgfaltspflichten im Nachtreisezugverkehr, etwa durch die Sicherstellung funktionierender Türverriegelungen, Kontrollgänge oder Videoüberwachung.
Letztere darf jedoch nur auf Anforderung der Polizei sichergestellt werden – daher ist möglichst rasche Anzeige des Diebstahls durch die Betroffenen entscheidend (72 Stunden Frist).
Um das Risiko zu minimieren, empfiehlt die apf:
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