Welche Informationspflichten haben Busunternehmen und Busbahnhofsbetreiber?

Fahrgäste sind vom Unternehmen oder gegebenenfalls vom Busbahnhofbetreiber über Verspätungen, Ausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen ehestmöglich zu informieren.

Spätestens jedoch 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit.

Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle zu erfolgen. Dazu zählen z. B. Monitore, Fahrkartenschalter, Aushänge, sowie nach Möglichkeit auch auf elektronischem Weg.

Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 20 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Verordnung (EU) 181/2011

VO 181_2011.pdf (796,1 KiB)

Informationspflichten
  • Nicht über Verspätungen und Ausfälle informiert worden?
  • keine Betreuungsleistungen angeboten?
  • Keine alternative Beförderung angeboten?

 

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