- Nicht im Bus befördert worden?
- Gebühr für Hilfsleistungen verlangt?
- Mobilitätshilfe oder Begleitperson nicht befördert?
- Mobilitätshilfe beschädigt oder verloren?
Mo-Fr (außer Feiertage)
10:00 – 12:00
Die Beförderung darf vom Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn sie geltenden Sicherheitsvorschriften widerspricht, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist. Etwa aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur.
Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.
Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 9, 10, 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
Auch dort ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die als Vorstufe zu einem allfälligen Gerichtsverfahren anzurufen ist.
Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Busausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit zu informieren.
Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z. B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore etc.) zu erfolgen.
Auch der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie etwa Verspätungen und Zugausfälle zu informieren und hat die angebotenen Mitteilungen zu beachten.
Einer erhöhten Informationsverpflichtung sind die Unternehmen nachzukommen, wenn ihnen die Daten der Reisenden vorliegen, etwa mittels E-Mail oder SMS.
Die rechtliche Grundlage ist § 20 EisbBFG und Art. 8 iVm Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
Mo-Fr (außer Feiertage)
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