Welche Rechte haben Fluggäste bei Gepäcksverspätung
Kommt ein Gepäckstück nicht am Zielflughafen an, ist es wichtig dies direkt am Lost & Found Schalter zu melden und das PIR-Formular (Property Irregularity Report) auszufüllen.
Fluggästen steht ein (Teil)Ersatz für notwendige Ersatzeinkäufe je nach Zweck der Reise zu.
- Kosten für Kleidung werden meist zu 50% erstattet,
- Hygieneartikel bzw. Artikel zum einmaligen Gebrauch zu 100%.
Beim Heimflug gibt es kaum notwendige Ausgaben.
Die getätigten Ersatzeinkäufe müssen binnen 21 Tage ab Entgegennahme des nachgelieferten Gepäcks bei der Fluglinie angezeigt werden! Die Nachlieferung des Koffers muss kostenfrei erfolgen
Taucht das Gepäckstück nicht mehr auf, gilt es nach 21 Tagen als verloren.
Die rechtliche Grundlage ist das Montrealer Übereinkommen.
Welche Rechte haben Fluggäste bei Gepäcksverlust
Kommt ein Gepäckstück nicht am Zielflughafen an, ist es wichtig dies direkt am Lost & Found Schalter zu melden und das PIR-Formular (Property Irregularity Report) auszufüllen.
Wurde nach 21 Tagen das Gepäckstück nicht aufgefunden gilt es als verloren.
Der Zeitwert des verlorenen Koffers samt Inhalt muss vom Passagier „nur“ glaubhaft gemacht werden. Die Wertabschreibung für ein Gepäckstück beläuft sich auf ca. 10-30% pro Nutzungsjahr.
Die rechtliche Grundlage ist das Montrealer Übereinkommen.
Welche Entschädigungen gibt es bei beschädigtem Gepäck?
Kommt ein Gepäckstück beschädigt am Zielflughafen an, ist es wichtig dies direkt am Lost & Found Schalter zu melden und das PIR-Formular (Property Irregularity Report) auszufüllen.
Eine Anzeige bei der Airline muss spätestens binnen 7 Tage ab Entgegennahme des beschädigten Gepäcks erfolgen.
Die rechtliche Grundlage ist das Montrealer Übereinkommen.
Für welche Gepäcksfälle ist die apf zuständig?
Die apf ist bei Gepäckproblemen im Flugverkehr für Unternehmen mit Niederlassung in Österreich zuständig.
Dazu zählen u.a.: Austrian Airlines, Easy Jet Europe, Eurowings, Lufthansa, Swiss Air, Turkish Airlines und WizzAir
Die rechtliche Grundlage ist §§ 1 Abs 1 und 4 Abs 1 Z 4 AStG iVm §§ 1 und 2 Z 2 lit c Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte