- Keine Antwort der Fluglinie nach 6 Wochen?
- Ausgleichszahlung nicht angekommen?
Das Unternehmen hat sechs Wochen, um auf schriftliche Eingaben von Fluggästen zu antworten. Falls man innerhalb dieser Frist keine bzw. keine endgültige Antwort von der Fluglinie erhält, kann man sich mittels Online-Schlichtungsantrag an die apf wenden.
Wählt ein Fluggast die Flugscheinkostenerstattung bei Annullierung / Nichtbeförderung / Verspätung, hat das Flugunternehmen diese binnen sieben Tagen zu leisten.
Die Erstattung umfasst nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 8 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Die Zahlung einer Ausgleichszahlung, sofern Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wird, hat vom ausführenden Luftfahrtunternehmen unverzüglich zu erfolgen.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Die Zahlung einer Entschädigung, falls ein Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, verlegt, hat binnen sieben Tagen zu erfolgen.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Getätigten Ersatzeinkäufe müssen binnen 21 Tage ab Entgegennahme des nachgelieferten Gepäcks bei der Fluglinie angezeigt werden. Nach 21 Tagen gilt ein Gepäck als verloren.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommen.
Eine Anzeige bei der Airline muss spätestens binnen 7 Tage ab Entgegennahme des beschädigten Gepäcks erfolgen.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommen.
Fluggäste können sich nach folgenden Fristen an die apf wenden:
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