Flugreisen mit anerkannten Begleithunden: Was Reisende wissen sollten
von Georg Loderbauer
Für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität ist ein anerkannter Begleithund weit mehr als ein gut trainiertes Haustier, denn er ermöglicht Mobilität, Sicherheit und Selbstständigkeit. Dennoch werden Flugreisende mit anerkannten Begleithunden immer wieder mit formalen Hürden konfrontiert.
Welche Rechte gelten in der EU?
Artikel 7 Absatz 2 sowie Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verpflichten Flughäfen und Luftfahrtunternehmen grundsätzlich dazu, anerkannte Begleithunde in der Flugzeugkabine zu befördern, sofern
- die Person das Luftfahrtunternehmen, dessen Erfüllungsgehilfen oder das Reiseunternehmen rechtzeitig darüber informiert, dass sie mit einem anerkannten Begleithund reist, und
- die Beförderung des Hundes den geltenden nationalen Vorschriften entspricht.
Die Verordnung verwendet bewusst den Begriff „anerkannter Begleithund“. Damit soll sichergestellt werden, dass nur jene Hunde privilegiert befördert werden, die speziell ausgewählt und ausgebildet wurden, um die individuellen Bedürfnisse einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu erfüllen. Neben den für ihre Halterinnen und Halter erforderlichen Unterstützungsleistungen müssen diese Hunde auch darauf trainiert sein, sich sicher in öffentlichen Bereichen zu bewegen, zuverlässig zu gehorchen und keine Gefahr für die Flugsicherheit darzustellen.
Luftfahrtunternehmen dürfen daher Nachweise verlangen, dass ein Hund die erforderliche Ausbildung erfolgreich absolviert hat.
Assistenzhund ist nicht gleich Blindenführhund
Zu den anerkannten Begleithunden zählen nicht nur Blindenführhunde. Ebenso umfasst sind beispielsweise• Signalhunde für gehörlose Menschen oder Menschen mit Hörbehinderungen bzw. von Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Diabetes,
- Servicehunde für Menschen mit körperlichen Behinderungen sowie
- weitere speziell ausgebildete Assistenzhunde, die Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im Alltag unterstützen.
Fehlende internationale Standards erschweren die Praxis
Es existieren bis heute keine globalen bzw. EU-weit einheitlichen Vorschriften über die Ausbildung oder Zertifizierung von Assistenzhunden. Dies führt häufig dazu, dass die Fluggesellschaften beurteilen müssen, ob ein Hund tatsächlich als anerkannter Assistenzhund gilt.
Während manche Staaten über gesetzlich geregelte Anerkennungsverfahren verfügen, setzen andere auf private Zertifizierungsorganisationen. Gerade im grenzüberschreitenden Flugverkehr führt dies immer wieder zu Unsicherheiten.
Österreich verfügt über ein gesetzliches Anerkennungssystem
In Österreich regelt § 39a Bundesbehindertengesetz, unter welchen Voraussetzungen ein Hund als anerkannter Begleithund gilt.
Nach erfolgreicher Ausbildung und Prüfung wird ein entsprechender Nachweis ausgestellt. Seit dem 1. Jänner 2015 hat das Sozialministerium mit der Durchführung der Assistenzhundeprüfung das Messerli Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien betraut. Zu diesem Zweck wurde dort eine eigene Prüfstelle für Assistenzhunde eingerichtet.
Die Rechtslage in Österreich ist daher grundsätzlich eindeutig: Fluggesellschaften sind bei Flügen von und nach Österreich verpflichtet, Assistenzhunde, die nach österreichischen Standards anerkannt wurden und über die entsprechenden Nachweise verfügen, in der Kabine zu befördern.
Dennoch kann es insbesondere bei internationalen Flugverbindungen vorkommen, dass Luftfahrtunternehmen die Mitnahme verweigern oder zusätzliche Nachweise verlangen, etwa wenn im Zielland andere Anerkennungssysteme gelten.
Orientierungshilfe der ECAC
Auch die Europäische Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) hat sich intensiv mit dieser Thematik beschäftigt. Das Ergebnis ist ein neues Guidance-Dokument, das seit Jänner 2026 als Anhang 5-M des ECAC Doc 30 (Part I) veröffentlicht ist.
Nach diesem Dokument lassen sich anerkannte Assistenzhunde grundsätzlich in zwei Kategorien einteilen:
1. Hunde, die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften anerkannt wurden und darauf trainiert sind, die individuellen Bedürfnisse einer Person mit Behinderung zu erfüllen.
2. Hunde, die nach anerkannten Qualitäts- und Ausbildungsstandards zertifiziert wurden, um die individuellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erfüllen. Die Einhaltung dieser Standards wird regelmäßig überprüft.
Für die zweite Kategorie müssen Luftfahrtunternehmen grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung treffen. Um einen fairen und möglichst einheitlichen Entscheidungsprozess sicherzustellen, sollten sie sich dabei an anerkannten internationalen Standards orientieren.
Als Grundlage können insbesondere Ausbildungsnachweise von international anerkannten Organisationen wie Assistance Dogs International (ADI) oder der International Guide Dog Federation (IGDF) dienen. Dadurch können Ausbildungsnachweise einheitlicher bewertet und das Verfahren zur Genehmigung der Mitnahme von Assistenzhunden in der Flugzeugkabine weiter standardisiert werden.
Die unverbindliche Leitlinie erläutert die Rechte und Pflichten von Flugreisenden mit anerkannten Assistenzhunden sowie die Verpflichtungen von Flughäfen und Luftfahrtunternehmen. Darüber hinaus enthält sie zahlreiche Best-Practice-Empfehlungen für sämtliche Phasen einer Flugreise – von der Buchung über die Vorbereitung des Fluges, den Aufenthalt am Flughafen und den Flug selbst bis hin zur Ankunft am Reiseziel.
Das Dokument kann direkt auf der Website der ECAC heruntergeladen werden:
Empfehlung der apf
Die apf empfiehlt Reisenden mit Assistenzhunden, sich bereits vor der Buchung bei der ausführenden Fluggesellschaft über die geltenden Beförderungsbestimmungen zu informieren, die beabsichtigte Begleitung durch einen Assistenzhund bei der Buchung umgehend bekannt zu geben und sich die Mitnahme des Assistenzhundes nach Möglichkeit schriftlich bestätigen zu lassen. So lassen sich Missverständnisse und Probleme am Flughafen häufig vermeiden.
Haben Sie Fragen zum Thema Flugreisen mit Assistenzhunden?
Die Expertinnen und Experten der apf beraten Sie gerne telefonisch von Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) zwischen 10:00 und 12:00 Uhr unter +43 1 5050 707 740.